Aktenzeichen: 2 IN 60/25
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Friesen GmbH, mit Sitz Friedrichstraße 18, 78647 Trossingen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 761099 und vertreten durch Geschäftsführer Eugen Friesen, hat das Amtsgericht Rottweil am 17. April 2025 um 08:30 Uhr umfassende Sicherungsmaßnahmen angeordnet.
Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung wurde Rechtsanwalt Till Teufel, Berner Feld 74, 78628 Rottweil, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.
Die zentralen Maßnahmen im Überblick:
- Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin – einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung – werden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
- Verfügungen über das Vermögen der Schuldnerin dürfen ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden (§ 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO).
- Bankkonten und Außenstände der Schuldnerin unterliegen nun der alleinigen Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis des vorläufigen Insolvenzverwalters. Dieser ist auch ermächtigt, Guthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.
- Der vorläufige Insolvenzverwalter kann Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion eröffnen (§ 55 Abs. 2 InsO), über die er verfügen darf.
- Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen.
- Drittschuldner – also Personen oder Unternehmen, die der Schuldnerin gegenüber zu Zahlungen verpflichtet sind – dürfen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten, nicht mehr an die Schuldnerin selbst (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
- Zur Durchsetzung seiner Aufgaben ist der Verwalter berechtigt, die Geschäftsräume zu betreten, Unterlagen einzusehen und die Herausgabe geschäftsrelevanter Informationen und Unterlagen zu verlangen.
Diese Maßnahmen dienen dem Schutz der Gläubigerinteressen und sollen sicherstellen, dass das noch vorhandene Vermögen der Schuldnerin erhalten bleibt, bis das Insolvenzgericht über die eigentliche Verfahrenseröffnung entscheidet.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden beim
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
Die Frist beginnt mit der Verkündung, der Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eintretende Ereignis.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder kann zu Protokoll einer Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Die anwaltliche Mitwirkung ist nicht vorgeschrieben. Die Beschwerde muss vom Einreicher unterzeichnet und eindeutig als Anfechtung der genannten Entscheidung gekennzeichnet sein.
Elektronische Einreichung:
Zulässig nur über qualifizierte elektronische Signatur oder sichere Übermittlungswege, nicht per einfacher E-Mail. Weitere Informationen: www.ejustice-bw.de.
Amtsgericht Rottweil – Insolvenzgericht
Beschluss vom 17. April 2025