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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei TRIAGO Immobilien GmbH angeordnet
Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Strobel Immobilienverwaltungs GmbH angeordnet
Berichtigung im Insolvenzantragsverfahren der H. M. Projekt GmbH

Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der Strobel Immobilienverwaltungs GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3 IN 154/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen der Strobel Immobilienverwaltungs GmbH, Marktplatz 10, 89073 Ulm, vertreten durch den Geschäftsführer Matthias Eberhard Strobel, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 3666, hat das Amtsgericht Ulm am 17. April 2025 um 10:00 Uhr folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet, um nachteilige Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin zu verhindern:

  1. Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

  2. Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wird Wirtschaftsjuristin Nathalie Detsch, Buchenweg 1 (Fach 75), 72535 Heroldstatt, Telefon 07389 90590-30, Fax 07389 90590-49, E-Mail: info@eberunddetsch.de, bestellt.

Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind ab sofort nur mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Diese übernimmt keine allgemeine Vertretung der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, deren Vermögen zu sichern und zu erhalten. Sie hat zudem zu prüfen, ob das Vermögen ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken.

Der Schuldnerin wird untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände ganz oder teilweise zu verfügen. Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis hierüber geht auf die vorläufige Insolvenzverwalterin über. Sie ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist außerdem berechtigt, auf den Namen der Schuldnerin oder in ihrer eigenen Funktion als Verwalterin Sonderkonten zu eröffnen und über diese zu verfügen. Dabei ist sie befugt, für die Kontoführung Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

Die kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin sind gegenüber der Verwalterin zur Auskunft verpflichtet. Den Schuldnern der Schuldnerin wird untersagt, weiterhin an die Schuldnerin zu zahlen. Zahlungen dürfen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin geleistet werden. Diese ist gemäß § 8 Abs. 3 InsO beauftragt, den Beschluss an die Drittschuldner zuzustellen und den Nachweis darüber zu führen.

Darüber hinaus ist die Verwalterin berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich Nebenräume zu betreten, dort Nachforschungen anzustellen und Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen. Diese sind ihr auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung herauszugeben. Die Schuldnerin hat außerdem alle zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse notwendigen Auskünfte zu erteilen.

Zusätzlich ist die vorläufige Insolvenzverwalterin damit beauftragt, als Sachverständige zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund im Sinne der Rechtsform der Schuldnerin vorliegt und welche Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Hinweis: Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Informationssystem wird für die Dauer der Maßnahme gespeichert. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Verfahrensaufhebung oder Rechtskraft der Einstellung. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Sie ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim

Amtsgericht Ulm
Zeughausgasse 14
89073 Ulm

einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Verkündung oder Zustellung der Entscheidung oder mit deren öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis. Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle einzulegen. Sie kann auch bei jedem anderen Amtsgericht zu Protokoll erklärt werden, muss jedoch rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht erforderlich. Die Beschwerde ist zu unterzeichnen und muss die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung der Anfechtung enthalten.

Gegen die Entscheidung können auch Schuldner oder Gläubiger Beschwerde einlegen, sofern sie das Fehlen der internationalen Zuständigkeit im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 rügen möchten (Artikel 102c § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Eine einfache E-Mail ist nicht zulässig. Informationen zur elektronischen Einreichung finden sich auf www.ejustice-bw.de.

Anträge und Erklärungen, die durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts übermittelt werden, sind verpflichtend als elektronisches Dokument einzureichen. Ist dies vorübergehend technisch nicht möglich, ist die Übermittlung in Papierform zulässig, sofern die Unmöglichkeit glaubhaft gemacht und auf Anforderung ein elektronisches Dokument nachgereicht wird.

Amtsgericht Ulm – Insolvenzgericht
Beschluss vom 17. April 2025

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