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Vorläufige Insolvenzverwaltung bei TRIAGO Immobilien GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 8 IN 618/25

Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der TRIAGO Immobilien GmbH, ansässig in der Königstraße 27, 70173 Stuttgart, vertreten durch die Geschäftsführung, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter HRB 748499, hat das Amtsgericht Stuttgart am 16. April 2025 um 12:00 Uhr wichtige Sicherungsmaßnahmen angeordnet.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen der Vermögenslage bis zur Entscheidung über den Insolvenzantrag wird gemäß §§ 21, 22 InsO angeordnet:

  1. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, einschließlich der Vollziehung eines Arrestes oder einer einstweiligen Verfügung gegen die Schuldnerin, werden untersagt, sofern nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt.

  2. Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wird Rechtsanwalt Rainer Tillmann bestellt. Die Kanzlei ist ansässig in der Flughafenstraße 59, 70629 Stuttgart, erreichbar unter Telefon 0711 99522800, Fax 0711 99522801, E-Mail info@tillmannschaffer.de, Website www.tillmannschaffer.de.

Verfügungen der Schuldnerin über Vermögensgegenstände sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Auch die Einziehung von Außenständen fällt unter diese Anordnung.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht Vertreter der Schuldnerin, sondern hat deren wirtschaftliche Aktivitäten zu überwachen und das Vermögen zu sichern. Er prüft, ob die Vermögenswerte zur Deckung der Verfahrenskosten ausreichen.

Der Schuldnerin wird untersagt, über ihre Bankkonten und Außenstände zu verfügen. Die Verfügungs- und Verwaltungsbefugnis über diese Positionen geht auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über. Dieser ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Zahlungen entgegenzunehmen. Zudem darf er Sonderkonten eröffnen – entweder im Namen der Schuldnerin oder in seinem Namen als Verwalter – und über diese verfügen. Er ist ermächtigt, für deren Verwaltung Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 Abs. 2 InsO zu begründen.

Alle kontoführenden Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. Den Schuldnern der Schuldnerin (Drittschuldnern) ist es verboten, weiterhin Zahlungen an die Schuldnerin zu leisten. Künftige Leistungen sind ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu erbringen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zudem beauftragt, Zustellungen dieses Beschlusses an Drittschuldner vorzunehmen und hierüber Nachweise zu führen. Darüber hinaus ist er berechtigt, die Geschäftsräume der Schuldnerin einschließlich Nebenräume zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, dem Verwalter Einsicht in ihre Bücher und Geschäftspapiere zu gewähren und diese auf Verlangen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung auszuhändigen. Außerdem hat sie alle zur Sicherung der Masse und zur Klärung ihrer wirtschaftlichen Lage erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

Hinweis: Die Veröffentlichung dieses Beschlusses im elektronischen Informationssystem wird mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Maßnahme gespeichert. Wird das Verfahren eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach dessen Aufhebung oder Einstellung. Wird das Verfahren nicht eröffnet, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahme (§ 3 Abs. 1 InsOBekV).

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen die Entscheidung kann die sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Stuttgart, Hauffstraße 5, 70190 Stuttgart einzureichen.

Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung gemäß § 9 InsO auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das zuerst eingetretene Ereignis. Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle jedes Amtsgerichts gegeben werden. Maßgeblich ist der rechtzeitige Eingang bei dem oben genannten Gericht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich. Die Beschwerde muss unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.

Auch Schuldner oder Gläubiger können in entsprechender Weise Beschwerde einlegen, wenn sie geltend machen wollen, dass im Eröffnungsverfahren die internationale Zuständigkeit gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2015/848 fehlt (Artikel 102c – § 4 EGInsO).

Rechtsbehelfe können auch als elektronisches Dokument übermittelt werden. Eine einfache E-Mail ist jedoch unzulässig. Hinweise zur elektronischen Einreichung finden sich unter www.ejustice-bw.de.

Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch Rechtsanwälte, Notare, Behörden oder juristische Personen des öffentlichen Rechts erfolgen, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung auf herkömmlichem Weg zulässig, muss jedoch glaubhaft gemacht und auf Verlangen durch ein elektronisches Dokument ersetzt werden.

Amtsgericht Stuttgart – Insolvenzgericht
Beschluss vom 16. April 2025

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