Aktenzeichen: 1542 IN 1244/25
Mit Beschluss vom 16. April 2025 um 11:00 Uhr hat das Amtsgericht München im Insolvenzverfahren über das Vermögen der S+G Concepts GmbH & Co. KG, ansässig am Frankfurter Ring 105, 80807 München, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft, eingetragen unter HRA 114277 im Handelsregister des Amtsgerichts München, wird durch ihre Komplementärin, die SGCON GmbH, vertreten, deren Geschäftsführer Thomas Göbel und Arnulf Stanzel sind. Rechtlich vertreten wird die Schuldnerin von der renommierten Kanzlei Sonntag & Partner mit Sitz in Augsburg.
Der Geschäftszweig des Unternehmens umfasst laut Eintrag den Bereich der Projektentwicklung und Beteiligungsverwaltung, insbesondere im Kontext moderner Haussysteme und gewerblicher Immobilienlösungen.
Zur vorläufigen Insolvenzverwalterin wurde die erfahrene Rechtsanwältin Constance Rothamel aus der Kanzlei Feigl & Partner bestellt. Sie ist unter folgender Anschrift erreichbar:
Brienner Straße 48, 80333 München,
Telefon: +49 (89) 18917170,
E-Mail: muenchen@feigl.biz.
Mit dem Beschluss wurde die Gesellschaft unter umfassende insolvenzrechtliche Aufsicht gestellt. Künftig sind sämtliche Verfügungen über das Vermögen – insbesondere die Einziehung von Außenständen – nur noch mit Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam (§ 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 InsO). Darüber hinaus wurde die Zwangsvollstreckung untersagt – mit Ausnahme von Maßnahmen, die unbewegliches Vermögen betreffen. Bereits laufende Vollstreckungen wurden einstweilen eingestellt.
Zudem wurde Frau Rothamel ausdrücklich ermächtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen. Forderungen der Schuldnerin sind ab sofort auf ein Insolvenzsonderkonto einzuziehen, und auch Kassenguthaben dürfen eingezogen werden. Drittschuldner dürfen künftig nur noch an die Insolvenzverwalterin leisten, sofern diese nicht ausdrücklich die Zahlung an die Schuldnerin gestattet.
Diese Maßnahmen stellen einen ersten Schritt zur strukturierten Stabilisierung der wirtschaftlichen Situation dar und eröffnen gleichzeitig die Möglichkeit zur Prüfung einer Sanierung oder geordneten Abwicklung. Das Ziel: den Geschäftsbetrieb, sofern wirtschaftlich vertretbar, zu sichern und die Gläubigerinteressen möglichst umfassend zu wahren.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Zuständig ist das
Amtsgericht München, Pacellistraße 5, 80333 München.
Die Frist zur Einlegung beträgt zwei Wochen und beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – maßgeblich ist das früheste dieser Ereignisse.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Für die Einhaltung der Frist ist der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht München entscheidend. Die Beschwerde muss unterzeichnet und die angefochtene Entscheidung benannt werden.
Auch elektronische Einreichung ist möglich – allerdings nur über sichere Übermittlungswege wie das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) und unter Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur (§ 130a ZPO, ERVV).
Amtsgericht München – Insolvenzgericht
Beschluss vom 16. April 2025