Aktenzeichen: 56 IN 65/25
Am frühen Morgen des 16. April 2025, um exakt 06:30 Uhr, trat das Amtsgericht Flensburg mit einer richtungsweisenden Entscheidung an die Öffentlichkeit: Über das Vermögen der O & K Sylt Bau GmbH, ansässig in der Paulstraße 5, 25980 Sylt OT Westerland, wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Das Unternehmen, vertreten durch seine beiden Geschäftsführer Maciej Kowalski und Thomas Kowalski, ist unter der Handelsregisternummer HRB 14831 FL beim Amtsgericht Flensburg eingetragen.
Mit der richterlichen Anordnung gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Insolvenzordnung (InsO) wird der Flensburger Rechtsanwalt Ygglev Stintzing, mit Kanzleisitz in der Rathausstraße 1, 24937 Flensburg, zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt. Er übernimmt ab sofort die Aufgabe, die wirtschaftliche Lage des Unternehmens zu prüfen und erste Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Gläubigerinteressen einzuleiten. Die Kanzlei Stintzing ist unter der Telefonnummer 0461 14141-0 sowie per Fax unter 0461 14141-24 erreichbar.
Diese Entscheidung ist ein einschneidender Moment für die Gesellschaft, die in der Vergangenheit mit Bauprojekten auf der Insel Sylt in Erscheinung getreten war. Welche Auswirkungen die Insolvenz auf laufende und geplante Bauvorhaben hat, bleibt zunächst abzuwarten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wird nun zeitnah eine Bestandsaufnahme des Vermögens und der Verbindlichkeiten vornehmen, um über die weiteren Schritte im Insolvenzverfahren zu entscheiden.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht Flensburg, Südergraben 22, 24937 Flensburg einzulegen. Maßgeblich für den Beginn dieser Frist ist entweder die Verkündung, die Zustellung oder – im Falle der öffentlichen Bekanntmachung – die wirksame Veröffentlichung im Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts zu erklären. Eine anwaltliche Vertretung ist dabei nicht zwingend erforderlich, allerdings muss die Beschwerdeschrift ordnungsgemäß unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung bezeichnen.
Auch die Einreichung auf elektronischem Wege ist zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen – insbesondere die Verwendung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines sicheren Übermittlungswegs – eingehalten werden. Nähere Informationen dazu sind der Zivilprozessordnung (§ 130a ZPO), der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) sowie der Internetseite www.justiz.de zu entnehmen.
Mit dieser Maßnahme setzt das Insolvenzgericht ein klares Signal zur geordneten Abwicklung und möglichen Sanierung des Unternehmens – ein entscheidender Schritt für Gläubiger, Kunden und Mitarbeitende der O & K Sylt Bau GmbH.
Amtsgericht Flensburg – Insolvenzgericht
Datum: 16. April 2025