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Eingeschränkter Zugriff: Gericht untersagt IRODION UG vorläufige Verfügungen über Bankguthaben

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: IN 33/25

Im Rahmen des laufenden Insolvenzantragsverfahrens hat das Amtsgericht Deggendorf am 16. April 2025 um 09:45 Uhr einen ersten, folgenreichen Schritt zur Sicherung des Vermögens der IRODION UG unternommen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Pfleggasse 7a, 94469 Deggendorf, eingetragen im Handelsregister unter HRB 4452, steht unter der Geschäftsführung eines bislang nicht namentlich benannten Vertreters.

Im Sinne der §§ 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung (InsO) wurde beschlossen, dass der Schuldnerin ab sofort sämtliche Verfügungen über ihre Bankguthaben untersagt sind. Diese Maßnahme dient dazu, das noch vorhandene Vermögen vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren, bis über die Eröffnung des eigentlichen Insolvenzverfahrens entschieden wird. Die Verfügung bedeutet, dass keine Überweisungen, Abhebungen oder sonstigen Transaktionen mehr ohne gerichtliche oder verwalterische Genehmigung möglich sind.

Der Beschluss markiert den Beginn einer vorläufigen Schutzphase – ein rechtlicher Schutzschirm, der verhindern soll, dass sich die wirtschaftliche Lage des Unternehmens durch unkontrollierte Handlungen weiter verschärft. Anders als in vielen vergleichbaren Fällen wurde bislang kein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt; vielmehr beschränkt sich die gerichtliche Anordnung auf die Sicherung zentraler Vermögenswerte.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese gerichtliche Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie muss innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht Deggendorf, Amanstraße 17, 94469 Deggendorf eingereicht werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist entweder die Verkündung des Beschlusses, dessen Zustellung oder – bei öffentlicher Bekanntmachung – deren rechtlich wirksame Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jedoch ist die Schriftform mit Unterschrift erforderlich, ebenso wie die klare Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung.

Auch eine elektronische Einreichung ist unter bestimmten Voraussetzungen zulässig, insbesondere über das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) oder andere sichere Übermittlungswege, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur.

Wie es für die IRODION UG weitergeht – ob sich Wege zur Sanierung ergeben oder das Unternehmen abgewickelt werden muss – hängt nun von den kommenden Tagen und der Prüfung durch das Insolvenzgericht ab. Für den Moment gilt: Jeder Zugriff auf Konten bleibt blockiert.

Amtsgericht Deggendorf – Insolvenzgericht
Beschluss vom 16. April 2025

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