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Endstation Mangelfall: Insolvenzverfahren gegen die Centrum Grundbesitz und Beteiligungen AG nicht eröffnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 36c IN 8132/23

Ein schwerer Rückschlag für Gläubiger und Beobachter des Berliner Immobilienmarktes: Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 15. April 2025 den Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Centrum Grundbesitz und Beteiligungen Aktiengesellschaft mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Beerenstraße 16, 14163 Berlin, eingetragen unter HRB 31432, wurde durch ihre Vorstände Roland Döbele und Klaus Lochmann vertreten.

Die Abweisung „mangels Masse“ bedeutet, dass das Unternehmen nicht über ausreichend verwertbares Vermögen verfügt, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken – geschweige denn, offene Forderungen der Gläubiger zumindest teilweise zu befriedigen. Damit unterbleibt die Eröffnung des Verfahrens, was für die Gläubiger in aller Regel bedeutet: kein Insolvenzverwalter, keine Vermögensverwertung, kein Cent.

Die Centrum Grundbesitz und Beteiligungen AG war in der Vergangenheit im Immobiliensektor tätig, ein Bereich, der seit geraumer Zeit von Marktunsicherheiten und Finanzierungsschwierigkeiten geprägt ist. Dass nun auch ein Akteur dieser Größenordnung scheitert, ist ein weiteres Signal für die schwierige Lage innerhalb der Branche – insbesondere für kleinere und mittlere Immobiliengesellschaften mit spekulativer Ausrichtung oder geringem Liquiditätspuffer.

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Entscheidung kann eine sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1, 14057 Berlin, einzureichen. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de – je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift bei einem Amtsgericht zu erklären, wobei die Einreichung über elektronische Kommunikationswege möglich ist – jedoch nur unter Einhaltung der strengen Vorgaben an Signatur und sicheren Übermittlungsweg gemäß § 130a ZPO und der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV).

Ob ein Rechtsmittel angesichts der festgestellten Masseunzulänglichkeit Aussicht auf Erfolg hat, bleibt fraglich. Faktisch markiert dieser Beschluss das Ende eines gerichtlichen Klärungsversuchs – und damit den Zusammenbruch eines weiteren Unternehmens im deutschen Immobiliensektor.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Beschluss vom 15. April 2025

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