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Insolvenzantrag gegen die ACP GmbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 403 IN 1903/24

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der ACP GmbH, mit Sitz in der Blochmannstraße 2, 04105 Leipzig, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Leipzig unter der Nummer HRB 31048 und vertreten durch den Geschäftsführer Alik Springer, hat das Amtsgericht Leipzig am 8. April 2025 eine klare Entscheidung getroffen:

Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.

Diese Entscheidung bedeutet, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um selbst die Kosten eines Insolvenzverfahrens – wie etwa Gerichtskosten und die Vergütung eines Insolvenzverwalters – zu decken. In solchen Fällen wird von einer Durchführung des Verfahrens abgesehen, da keine Aussicht besteht, Gläubigeransprüche zumindest teilweise zu befriedigen. Die ACP GmbH gilt damit nach der geltenden Rechtslage faktisch als vermögenslos.

Der entsprechende Beschluss ist in der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts zur Einsicht durch die Beteiligten niedergelegt.

Für Gläubiger, die auf eine ordnungsgemäße Abwicklung gehofft hatten, stellt diese Abweisung eine erhebliche Hürde dar. Etwaige offene Forderungen bleiben im Raum, ohne dass ein strukturiertes Verfahren zur Verteilung der (nicht vorhandenen) Masse durchgeführt wird.

Ob gegen diese Entscheidung Beschwerde eingelegt wird, bleibt abzuwarten.

Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diesen Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim
Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig
einzulegen.

Die Frist beginnt entweder mit der Verkündung der Entscheidung oder – wenn eine Verkündung nicht erfolgt – mit deren Zustellung. Die Zustellung kann per einfachem Brief oder durch öffentliche Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de erfolgen.

Wird der Beschluss per Post zugestellt, gilt er vier Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt; bei öffentlicher Bekanntmachung gilt die Zustellung zwei Tage nach dem Veröffentlichungsdatum. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das jeweils zuerst eintretende Ereignis.

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle erklärt werden – auch bei einem anderen Amtsgericht. Entscheidend ist, dass sie rechtzeitig beim Amtsgericht Leipzig eingeht.

Die Beschwerde muss die angefochtene Entscheidung bezeichnen und ausdrücklich erklären, dass Beschwerde eingelegt wird. Sie ist von der beschwerdeführenden Person oder deren Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Eine Begründung ist möglich und ratsam.

Auch eine Einreichung als elektronisches Dokument ist zulässig, sofern dieses den Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) entspricht. Eine einfache E-Mail ist dabei nicht ausreichend.

Für bestimmte Einreicher – insbesondere Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts – ist die elektronische Einreichung verpflichtend. Das elektronische Dokument muss entweder

  1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen und gemäß § 4 ERVV übermittelt werden oder

  2. auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 130a Abs. 4 ZPO eingereicht werden.

Weiterführende Informationen zum elektronischen Rechtsverkehr sind unter
https://justiz.de/laender-bund-europa/elektronische_kommunikation/index.php
abrufbar.

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