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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der SMACC GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Amtsgericht Potsdam – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: 6.50 IN 52/25

Potsdam, 9. April 2025 – Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SMACC GmbH, mit Sitz in der Voltastraße 1, 14482 Potsdam, vertreten durch den Geschäftsführer Janosch Novak, hat das Amtsgericht Potsdam heute um 14:00 Uhr weitreichende Maßnahmen zur Sicherung des Unternehmensvermögens und zur Aufklärung der Vermögensverhältnisse angeordnet.

Die SMACC GmbH, vertreten durch ihre Verfahrensbevollmächtigten DMR Rechtsanwälte Moser Degenhart Ressmann PartG mbB aus München, befindet sich damit offiziell in einem vorläufigen Insolvenzverfahren nach §§ 21, 22 Insolvenzordnung (InsO).

Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Kontrolle über sämtliche Vermögensbewegungen wurde Rechtsanwältin Frederike Engelmann-Matz, Pariser Platz 6a, 10117 Berlin, zur vorläufigen Insolvenzverwalterin bestellt.

Beschränkung der Verfügungsgewalt der Schuldnerin

Ab sofort sind sämtliche Verfügungen der SMACC GmbH über ihr Vermögen nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung der vorläufigen Insolvenzverwalterin wirksam. Damit wird verhindert, dass Vermögenswerte ohne Kontrolle aus dem Unternehmen abfließen.

Die Aufgabe der vorläufigen Insolvenzverwalterin besteht darin, das Vermögen der Gesellschaft zu überwachen, zu sichern und für das mögliche Eröffnungsverfahren zu erhalten.

Maßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse

Ebenso wurden weitere Schutzmaßnahmen angeordnet:

  • Zahlungsverbote für Drittschuldner: Gläubiger des Unternehmens dürfen nicht mehr direkt an die SMACC GmbH zahlen. Zahlungen dürfen nur noch an die vorläufige Insolvenzverwalterin erfolgen.

  • Einzug von Forderungen: Die Verwalterin ist ermächtigt, bestehende Forderungen der SMACC GmbH einzuziehen, Gelder entgegenzunehmen und ein entsprechendes Insolvenz-Sonderkonto zu eröffnen.

  • Untersagung von Verwertungsmaßnahmen: Gläubigern wird untersagt, Sicherungsgüter wie abgetretene Forderungen oder bewegliche Sachen ohne Zustimmung der Verwalterin in Besitz zu nehmen oder zu verwerten.

  • Einstellung von Zwangsvollstreckungen: Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die SMACC GmbH werden bis auf weiteres untersagt oder eingestellt, soweit keine unbeweglichen Gegenstände betroffen sind.

Prüfung und Aufklärung

Die vorläufige Insolvenzverwalterin ist darüber hinaus befugt, die Geschäftsräume der SMACC GmbH zu betreten, Einsicht in sämtliche Geschäftsunterlagen zu nehmen und Nachforschungen zur wirtschaftlichen Lage des Unternehmens anzustellen. Der Geschäftsführer ist verpflichtet, vollständige Auskunft zu erteilen und sämtliche Unterlagen zur Verfügung zu stellen.

Bei Verstößen gegen diese Pflicht kann das Gericht weitreichende Zwangsmaßnahmen anordnen – bis hin zur zwangsweisen Vorführung oder Haft.

Weitere Schritte im Verfahren

Die nächsten Wochen werden entscheidend dafür sein, ob das Insolvenzverfahren offiziell eröffnet wird oder ob andere Maßnahmen ergriffen werden müssen. Die vorläufige Insolvenzverwalterin wird in dieser Zeit insbesondere prüfen, ob das Unternehmen fortgeführt werden kann und ob eine Eröffnung des Verfahrens möglich ist.

Die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam stellt somit einen wichtigen Zwischenschritt dar, um die Interessen der Gläubiger zu schützen und die Vermögensverhältnisse der SMACC GmbH lückenlos aufzuklären.

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