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Insolvenzantrag der DEG Entwicklungsgesellschaft II mbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3603 IN 740/25

Berlin, 7. April 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag der DEG Entwicklungsgesellschaft II mbH, Berliner Straße 73, 10713 Berlin, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 263935 eingetragen und wird durch Geschäftsführer Hartmut Teicke vertreten. Der Geschäftszweig der GmbH liegt im Bereich Grundstückswesen.

Hintergrund der Entscheidung

Mit dem Beschluss vom 07.04.2025 bestätigt das Gericht, dass die Schuldnerin nicht über ausreichendes Vermögen verfügt, um selbst die Kosten des Insolvenzverfahrens (z. B. Gerichtskosten, Vergütung eines Insolvenzverwalters) zu decken. Eine Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist gemäß § 26 Abs. 1 InsO in einem solchen Fall unzulässig.

Damit entfällt jede Möglichkeit einer gerichtlich überwachten Schuldenregulierung oder einer geordneten Verwertung von Vermögenswerten im Rahmen eines Insolvenzverfahrens. Für Gläubiger bedeutet dies in der Praxis regelmäßig einen vollständigen Forderungsausfall.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit:

  • der Verkündung der Entscheidung,

  • der Zustellung, oder

  • der öffentlichen Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de,
    je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Beschwerde ist einzureichen bei:

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Die Einlegung kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines beliebigen Amtsgerichts erfolgen – maßgeblich ist jedoch der rechtzeitige Eingang beim Amtsgericht Charlottenburg. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, jedoch muss die Beschwerdeschrift unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung klar bezeichnen.

Auch eine elektronische Einreichung ist zulässig, sofern sie den technischen Anforderungen der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) und des § 130a ZPO entspricht. Eine einfache E-Mail ist unzulässig.

Fazit

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags ist das Verfahren formell beendet – ohne Eröffnung, ohne Insolvenzverwalter, ohne Verwertung. Die wirtschaftliche Handlungsfähigkeit der DEG Entwicklungsgesellschaft II mbH ist damit de facto nicht mehr gegeben. Eine Löschung der Gesellschaft im Handelsregister dürfte in der Folge geprüft werden.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
07. April 2025

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