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Insolvenzantrag der DEG Entwicklungsgesellschaft I mbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3603 IN 741/25

Berlin, 7. April 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag der DEG Entwicklungsgesellschaft I mbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abgewiesen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Berliner Straße 73, 10713 Berlin, war im Handelsregister unter HRB 262907 eingetragen und wurde durch Geschäftsführer Hartmut Teicke vertreten. Unternehmenszweck war der Bereich Grundstückswesen.

Bedeutung des Beschlusses

Die Abweisung des Insolvenzantrags gemäß § 26 Abs. 1 InsO erfolgt, wenn das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um selbst die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken – also insbesondere die Gerichtskosten und die Vergütung eines Insolvenzverwalters. In solchen Fällen wird kein Verfahren eröffnet, und es findet keine Verwertung statt. Auch eine Schuldenregulierung im Rahmen des Verfahrens ist damit ausgeschlossen.

Für die Gläubiger bedeutet dieser Schritt in der Regel den Verlust ihrer Forderungen, da keine Masse vorhanden ist, aus der ihre Ansprüche zumindest anteilig befriedigt werden könnten.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der:

  • Verkündung der Entscheidung,

  • Zustellung, oder

  • öffentlichen Bekanntmachung unter www.insolvenzbekanntmachungen.de,
    je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Die Beschwerde ist bei folgendem Gericht einzulegen:

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Sie kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle – auch eines anderen Amtsgerichts – erklärt werden. Entscheidend ist, dass sie rechtzeitig in Charlottenburg eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerde muss die Entscheidung benennen und erklären, dass sie angefochten wird.

Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, wenn sie die technischen Anforderungen der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) erfüllt. Eine einfache E-Mail reicht hierfür nicht aus.

Fazit

Mit der Abweisung des Insolvenzantrags endet das Verfahren gegen die DEG Entwicklungsgesellschaft I mbH ohne Eröffnung. Sollte sich an der finanziellen Lage der Gesellschaft nichts ändern, ist in der Regel mit einer Löschung im Handelsregister zu rechnen. Die Gläubiger bleiben aller Wahrscheinlichkeit nach auf ihren Forderungen sitzen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
07. April 2025

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