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Insolvenzantrag der DEG Entwicklungsgesellschaft III mbH mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3603 IN 739/25

Berlin, 7. April 2025 – Das Amtsgericht Charlottenburg hat den Antrag der DEG Entwicklungsgesellschaft III mbH, mit Sitz in der Berliner Straße 73, 10713 Berlin, auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse gemäß § 26 Abs. 1 InsO abgewiesen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister unter der Nummer HRB 263952 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Hartmut Teicke vertreten. Der Unternehmensgegenstand ist dem Bereich Grundstückswesen zuzuordnen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Abweisung des Insolvenzantrags bedeutet, dass das vorhandene Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Damit wird kein Insolvenzverwalter bestellt und auch keine Verwertung oder Verteilung von Vermögenswerten vorgenommen. Gläubiger haben in diesem Fall keine Möglichkeit zur Anmeldung ihrer Forderungen im Rahmen eines Insolvenzverfahrens.

Eine solche Entscheidung markiert regelmäßig das faktische Ende einer wirtschaftlich nicht mehr handlungsfähigen Gesellschaft. In vielen Fällen folgt darauf mittelfristig die Löschung der Gesellschaft im Handelsregister, sofern keine außergerichtliche Lösung oder Nachfinanzierung erfolgt.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Diese ist innerhalb von zwei Wochen nach

  • Verkündung der Entscheidung,

  • Zustellung der Entscheidung oder

  • öffentlicher Bekanntmachung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de

bei folgendem Gericht einzureichen:

Amtsgericht Charlottenburg
Amtsgerichtsplatz 1
14057 Berlin

Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle des Gerichts oder eines anderen Amtsgerichts erklärt werden. Entscheidend ist, dass sie fristgerecht beim Amtsgericht Charlottenburg eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht erforderlich, die Beschwerde muss jedoch vom Beschwerdeführer oder dessen Bevollmächtigtem unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung klar bezeichnen.

Elektronische Einreichung

Eine elektronische Einreichung ist zulässig, eine einfache E-Mail genügt nicht. Rechtsbehelfe müssen über einen sicheren Übermittlungsweg oder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur eingereicht werden. Die technischen Voraussetzungen sind in der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) geregelt und unter www.justiz.de einsehbar.

Fazit:
Mit der Abweisung des Insolvenzantrags endet das Verfahren ohne Eröffnung und ohne gerichtliche Abwicklung. Die DEG Entwicklungsgesellschaft III mbH gilt damit als wirtschaftlich handlungsunfähig, und Gläubiger bleiben aller Voraussicht nach auf ihren offenen Forderungen sitzen.

Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
07. April 2025

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