Amtsgericht Charlottenburg – Insolvenzgericht
Aktenzeichen: [bitte ergänzen]
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der EDUBAO GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg am 10. Januar 2025 um 14:15 Uhr erste Sicherungsmaßnahmen zum Schutz der Vermögenswerte der Schuldnerin angeordnet.
Die Schuldnerin, ehemals geschäftsansässig in der Bornitzstraße 73-75, 10365 Berlin, sowie in der Lessingstraße 62a, 99510 Apolda, wird durch die Geschäftsführerin Thi Huyen Nga Le vertreten. Das Unternehmen, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 208988, ist im Bereich des Haltens von Anteilen, Marken- und Lizenzrechten, der Entwicklung und des Vertriebs von Softwaresystemen sowie des Vertriebs von Versicherungs- und Finanzprodukten tätig.
Beschluss des Gerichts
Das Gericht hat zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin folgende Maßnahmen gemäß §§ 21, 22 InsO beschlossen:
- Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters:
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Frank Brachwitz, Karl-Heinrich-Ulrichs-Straße 24, 10785 Berlin, bestellt.
Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alternative InsO). - Einziehungsbefugnis und Sicherung:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird ermächtigt, ein Sonderkonto für die zukünftige Insolvenzmasse einzurichten, Bankguthaben und Forderungen der Schuldnerin einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Kreditinstitute, die Konten der Schuldnerin führen, sind verpflichtet, dem vorläufigen Insolvenzverwalter Auskunft zu erteilen. - Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen:
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin, einschließlich der Vollziehung von Arresten oder einstweiligen Verfügungen, sind untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Maßnahmen werden vorläufig eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO). - Zugang und Kontrolle:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten, Nachforschungen anzustellen und die Bücher und Geschäftspapiere der Schuldnerin einzusehen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Unterlagen auf Verlangen herauszugeben. - Prüfung der Verfahrensgrundlagen:
Der vorläufige Insolvenzverwalter wird beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund vorliegt und ob eine Fortführung des Unternehmens Aussicht auf Erfolg hat (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 InsO).
Veröffentlichung und Speicherung der Anordnung
Die Anordnung wurde in einem elektronischen Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht. Sie bleibt dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit gespeichert. Im Falle der Eröffnung des Verfahrens wird die Veröffentlichung spätestens sechs Monate nach der Rechtskraft der Verfahrenseinstellung gelöscht (§ 3 Abs. 1 InsOBekV). Falls das Verfahren nicht eröffnet wird, erfolgt die Löschung spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsmaßnahmen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen Beschwerde eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses im Internet (www.insolvenzbekanntmachungen.de).
Die Beschwerde kann schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Charlottenburg eingereicht werden. Elektronische Einreichungen sind zulässig, sofern sie die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Charlottenburg einen wichtigen Schritt unternommen, um die Vermögenswerte der EDUBAO GmbH zu sichern und die Grundlagen für eine geordnete Insolvenzabwicklung zu schaffen.