Aktenzeichen: 14 IN 204/24
Das Amtsgericht Tübingen hat im Verfahren über den Antrag der Steidinger Verwaltungs-Gesellschaft mbH, Gutenbergstraße 23, 72555 Metzingen, vertreten durch die Geschäftsführer Jochen Steidinger und Katrin Steidinger, am 9. Januar 2025 beschlossen, den Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mangels Masse abzuweisen.
Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 360314 eingetragen. Verfahrensbevollmächtigt ist die Kanzlei Dr. Kroll & Partner Rechtsanwälte mbB, Pfenningstraße 2, 72764 Reutlingen.
Begründung der Entscheidung
Die Abweisung des Antrags bedeutet, dass die Vermögenslage der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Gemäß den gesetzlichen Vorgaben (§ 26 InsO) ist ein Insolvenzverfahren nur dann zulässig, wenn die Verfahrenskosten aus der Insolvenzmasse gedeckt werden können. In diesem Fall wurde festgestellt, dass die vorhandenen Mittel dafür nicht ausreichen.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung steht den Beteiligten die Möglichkeit der sofortigen Beschwerde offen. Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle beim Amtsgericht Tübingen, Doblerstraße 14, 72074 Tübingen, einzulegen.
Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern diese nicht verkündet wurde, mit deren Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet unter www.insolvenzbekanntmachungen.de. Die öffentliche Bekanntmachung gilt nach Ablauf von zwei Tagen nach Veröffentlichung als bewirkt.
Elektronische Einreichung von Rechtsbehelfen
Beschwerden können auch als elektronisches Dokument eingereicht werden. Eine einfache E-Mail erfüllt jedoch nicht die gesetzlichen Anforderungen. Detaillierte Informationen zur elektronischen Einreichung sind auf der Website www.ejustice-bw.de verfügbar.
Bedeutung der Entscheidung
Mit diesem Beschluss endet das Insolvenzeröffnungsverfahren der Steidinger Verwaltungs-Gesellschaft mbH. Gläubiger des Unternehmens können ihre Ansprüche nicht im Rahmen eines Insolvenzverfahrens geltend machen. Sie bleiben auf außergerichtliche oder individuelle Rechtsdurchsetzungsmaßnahmen beschränkt.
Amtsgericht Tübingen – Insolvenzgericht
9. Januar 2025