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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 598/​22

Durch das Landgericht Stuttgart ist am 12.08.2022 ein Urteil erlassen worden. Gegen Herrn Gediminas Juskevicius wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 107.626,77 € angeordnet.

Dem genannten Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Verurteilte schloss sich mit einem anderen Beschuldigten zusammen um in Einfamilienhäuser einzubrechen um dort Wertsachen zu entwenden und zu veräußern.
Dabei handelt es sich um folgende Anspruchsinhaber:

18.10.2021 Strobel Reutlingen Schaden 650 €

21.10.2021 Schäfer Haigerloch Schaden 1800 € 100 Schweizer Franken

21.10.2021 Matthäus Oberensingen Schaden 600 €

02.11.2021 Pommerencke Maichingen Schaden 37.174 €

16.11.2021 Trautner Lichtenwalde-Hegenlohe Schaden 5.907,77 €

29.11.2021 Stroitzner Heiningen Schaden 1.670 €

09.12.2021 Specht Sindelfingen Schaden 20 €

Des Weiteren brachen sie ebenfalls in Pkws ein:

14.05.2021 Beck Schaden 1.780 €

14.05.2021 Denizoglu Schaden 6.130 €

30.05.2021 Aon Holding Deutschland GmbH Schaden 5.000 €

18.09.2021 Schuler Schaden 1.780 €

18.09.2021 Terrenzani Schaden 1.780 €

23.10.2021 Lüztwo Schaden 1.780 €

24.10.2021 Ferante Schaden 1.780 €

27.10.2021 Dr. Türk Schaden 1.780 €

20.11.2021 Meister Schaden 6.130 €

26.11.2021 Regeisz Schaden 6.130 €

26.11.2021Affolter Schaden 6.130 €

28.11.2021 Pfander Schaden 6.130 €

28.11.2021 Doll Schaden 1.925 €

28.11.2021 Schaaf Schaden 6.130 €

19.02.2022 Doll Schaden 1.780 €

18.02.2022 Denizoglu Schaden 6.130 €

19.02.2022 Ziegler Schaden 1.780 €

23.02.2022 H. Bareiro Schaden 1.830 €

22.02.2022 L. Luorio Schaden 1.780 €

25.02.2022 Werkmann Schaden 6.130 €

28.02.2022 Saklar Schaden 6.130 €

28.02.2022 Dengler Schaden 1.780 €

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 598/​22 schriftlich in Verbindung setzen

 

 

 

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