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Amtsgericht Bielefeld

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Amtsgericht Bielefeld

191 VRJs 143/​20

In der Jugendstrafvollstreckungssache gegen (…) – 191 VRJs 143/​20- wegen Geldwäsche wurde durch Urteil des Amtsgerichts Bielefeld (191 Ls 660/​19) vom 04.05.2020 die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von insgesamt 1.785,00 EUR angeordnet. Die Entscheidung ist rechtskräftig.

Zur Sicherung der Vollstreckung dieser Einziehungsentscheidung konnte/​n nachfolgende Vermögenswerte gesichert werden: 1.785,00 EUR.

Gemäß § 459 i Absatz 1 und Absatz 2 Strafprozessordnung (StPO) erfolgt hiermit die Benachrichtigung der Geschädigten, welche aufgrund von Verkaufsangeboten bei Ebay Kleinanzeigen ab 26.10.2018 auf das Konto IBAN DE55 4785 **** 0000 ***8 43 folgende Zahlungen ohne Erhalt der Ware geleistet haben, über die Rechtskraft der Einziehungsanordnung.

Ware: Preis in EUR: Eingang Kaufpreis am:
Hazet Ratschenkasten 150,00 30.10.2018
Nintendo 64 145,00 31.10.2018
Nintendo 64 150,00 31.10.2018
Akku Trennschleifer („Ak Tr 5673-922“) 380,00 05.11.2018
Hazet Werkzeugschrank 190,00 05.11.2018
Hazet Werkstattwagen 250,00 08.11.2018
Mafell Säge („Maf sae art“) 370,00 12.11.2018
Marantz Plattenspieler (“pl. s mar“) 220,00 12.11.2018
vermutlich Dewalt Gerät (“1 Sch set/​455 De”) 170,00 12.11.2018
Märklin Dampflok (“37995”) 350,00 12.11.2018
Bosch Akku Bohrhammer (“Bosakbh”) 165,00 12.11.2018
Mafell Handkreissäge 300,00 12.11.2018

Der Verletzte kann, sofern ihm ein Anspruch auf Ersatz des Wertes des Erlangten aus der Tat erwachsen ist, gemäß § 459k Abs. 1 StPO innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab Bekanntmachung den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses in einem einfachen und kostenlosen Verfahren gemäß § 459k Abs. 2 StPO geltend machen, indem er ihn bei der Vollstreckungsbehörde lediglich anmeldet. Eine Auskehrung ist nur möglich, wenn sich der Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt; anderenfalls bedarf es der Zulassung durch das Gericht.

Nach Ablauf der sechsmonatigen Frist ist die Geltendmachung von Ansprüchen allein nach Vorlage eines vollstreckbaren zivilrechtlichen Vollstreckungstitels, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich oder wenn der Verletzte die Fristversäumnis gemäß §§ 44 und 45 StPO i. V. m. § 459k Abs. 4 StPO hinreichend entschuldigen kann.

Die Vollstreckungsbehörde prüft nach Ablauf der vorbezeichneten Frist, ob die gesicherten Vermögenswerte ausreichen, um die nunmehr geltend gemachten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen. Aus der Prüfung können sich folgende Konstellationen ergeben:

a) Sofern die gesicherte Vermögensmasse ausreicht, wird diese an den /​ die Verletzten ausgekehrt.

b) Sofern die gesicherte Vermögensmasse nicht ausreicht, um alle angemeldeten Ansprüche der Verletzten zu befriedigen, ist die Vollstreckungsbehörde berechtigt, Insolvenzantrag zu stellen. Den Gläubigern wird der Beschluss über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens besonders zugestellt. In diesem Fall muss der Verletzte seinen Anspruch eigenständig und schriftlich bei dem Insolvenzverwalter gemäß § 174 InsO in dem Insolvenzverfahren geltend machen.

c) Wird ein Insolvenzverfahren, obwohl nicht genügend Masse zur Befriedigung der Verletzten zur Verfügung steht (sog. Mangelfall), nicht durchgeführt, bleibt die Vollstreckungsbehörde gemäß § 459m Abs. 1 Satz 4 StPO für die Verteilung der Masse zuständig. Der Verletzte kann Leistungen aus der Vermögensmasse in diesem Fall nur gegen Vorlage eines Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 der Zivilprozessordnung, z. B. Urteil, Vergleich oder notarielles Schuldanerkenntnis, erhalten. Bei Anwendung des Verfahrens gemäß § 459m StPO gilt allerdings eine Ausschlussfrist von zwei Jahren. Legen mehrere Geschädigte entsprechende Titel vor, so entscheidet der Eingang des zivilrechtlichen Titels bei der Vollstreckungsbehörde über die Reihenfolge der Verteilung. Rangwahrend sind auch vorläufig vollstreckbare Titel.

Bitte teilen Sie alsbald mit, wenn Sie Ansprüche auf Auskehrung des Verwertungserlöses geltend machen wollen. Sie können jedoch nur Ansprüche geltend machen, soweit diese mit einem aus der Tat erlangten Vorteil korrespondieren. Nicht hierunter fallen daher grundsätzlich bloße Beschädigungen Ihres Eigentums, Schmerzensgeld- oder Zinsansprüche bzw. Kosten der Rechtsverfolgung.

Da nicht abzusehen ist, ob im Falle des Vorliegens eines Mangelfalls ein Insolvenzverfahren durchgeführt wird, bleibt es Ihnen überlassen, Ihre Ansprüche unter Abschätzung der jeweiligen Risiken selbständig gegenüber dem Schuldner geltend zu machen. Eine dahingehende Rechtsberatung vermag jedoch weder die Vollstreckungsbehörde noch das mit der Sache befasste Strafgericht zu erteilen. Bitte nehmen Sie daher von Anfragen Abstand. Es obliegt Ihrem Ermessen, anwaltlichen Beistand in Anspruch zu nehmen und bei berechtigtem Interesse Akteneinsicht zu beantragen.

Solange die Staatsanwaltschaft Gegenstände im Wege der Arrestvollziehung gepfändet hat, sind Zwangsvollstreckungen in diese Gegenstände unzulässig (§ 111h Abs. 2 Satz 1 StPO).

Sofern Ihr Anspruch zwischenzeitlich auf einen Rechtsnachfolger übergegangen sein sollte, gelten die vorbezeichneten Ausführungen für diesen.

Diese Veröffentlichung erfolgt gem. §§ 459i Abs. 111l Abs. 4 StPO.“

 

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