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Staatsanwaltschaft Stuttgart

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Staatsanwaltschaft Stuttgart

192 AR RVA 846/​20

Durch das Amtsgericht Böblingen ist am 20.12.2019 ein Strafbefehl ergangen, welcher seit dem 26.11.2020 rechtskräftig ist. Gegen Frau Dragana Mihajlovic wurde dabei die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 855 € angeordnet.

Dem genannten Strafbefehl liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Aufgrund eines jeweils neu gefassten Tatentschlusses hob die Verurteilte mittels der für den verstorbenen Geschädigten L. Mihajlovic zu dem Konto von der Kreissparkasse Böblingen ausgegebenen EC-Codekarte an unten bezeichneten Geldautomaten Geldbeträge ab, wobei sie wusste, dass sie zur Verwendung der Codekarte nicht berechtigt war und auf das Geld keinen Anspruch hatte. Durch die Belastungen des Kontos entstand dem Kontoinhaber jeweils ein Schaden in Höhe des abgehobenen Betrages. Im Einzelnen hob die Verurteilte ab:
a) Am 14.05.2019 gegen 13:06 Uhr am Geldautomaten bei der Kreissparkasse Böblingen in 71034 Böblingen Diezenhalde, Freiburger Allee 55, einen Betrag von 200,00 EUR,
b) Am 15.05.2019 gegen 11:07 Uhr am Geldautomaten im Sterncenter Sindelfingen, Mercedesstraße 12, einen Betrag von 40,00 EUR.
Hierdurch entstand ein Gesamtschaden in Höhe von 240,00 EUR.

Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses können Sie innerhalb von sechs Monaten nach Veröffentlichung dieser Mitteilung bei der Staatsanwaltschaft anmelden, § 459k Abs. 1 StPO.

Sofern Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft binnen der sechsmonatigen Frist anmelden, kann eine Auskehrung an Sie nur dann erfolgen, sofern sich Ihr Anspruch ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergibt. Sollte sich der Anspruch nicht ohne weiteres aus der Einziehungsanordnung ergeben, bedarf es der Zulassung durch das Gericht, § 459k Abs. 2 StPO.

Unabhängig von der Sechsmonatsfrist können Sie Ihren Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Staatsanwaltschaft anmelden. In diesem Fall müssen Sie allerdings ein Endurteil im Sinne des § 704 ZPO oder einen sonstigen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO vorlegen, aus dem sich Ihr Anspruch auf Rückgewähr des Erlangten ergibt, § 459k Abs. 5 StPO.

Sofern Sie von demjenigen, gegen den sich die Einziehung von Wertersatz richtet, befriedigt werden/​worden sind, legen Sie der Staatsanwaltschaft hierüber bitte eine Quittung vor, da der Einziehungsbetroffene in diesem Fall von der Staatsanwaltschaft in dem Umfang einen Ausgleich aus dem Verwertungserlös verlangen kann, in dem dieser an Sie auszukehren gewesen wäre, § 459l Abs. 2 S. 1, 2 StPO.

Sie können zudem eine Auskehrung von der Staatsanwaltschaft verlangen,

sofern nach der Aufhebung eines Insolvenzverfahrens ein Überschuss verbleibt und Sie keine Quote im Insolvenzverfahren erhalten haben, § 459m Abs. 1 S. 1 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Aufhebung des Insolvenzverfahrens),

wenn ein Insolvenzverfahren nicht durchgeführt wird, weil die Staatsanwaltschaft im Sinne des § 111i Abs. 2 S. 2 StPO von einer Antragstellung absieht, § 459m Abs. 1 S. 4 StPO (nur möglich innerhalb einer Frist von 2 Jahren ab Absehen von der Antragstellung),

wenn nach rechtskräftiger Aufhebung des Insolvenzverfahrens oder nach Abschluss der Auskehrung des Verwertungserlöses bei der Vollstreckung einer Wertersatzeinziehung erfolgreich durch die Staatsanwaltschaft vollstreckt wird, §459m Abs. 2 StPO.

In den genannten Fällen des § 459m StPO ist eine Auskehrung durch die Staatsanwaltschaft allerdings nur unter Vorlage eines Endurteils im Sinne des § 704 ZPO oder eines sonstigen Vollstreckungstitels im Sinne des § 794 ZPO, aus dem sich der geltend gemachte Anspruch ergibt, möglich.

In den Fällen des § 459m StPO erfolgt die Auskehrung an den jeweiligen Verletzten nach dem Prioritätsprinzip, also nach der Reihenfolge der Anmeldungen bei der Staatsanwaltschaft.

Abschließend werden Sie darauf hingewiesen, dass Ihr Rechtnachfolger (bei: Erbschaft, gesetzlichem Forderungsübergang auf den Versicherer, Forderungsabtretung) an Ihre Stelle tritt und dazu berechtigt ist, den Anspruch auf Auskehrung des Verwertungserlöses an sich zu verlangen.

Der Verletzte möge sich bitte mit der Staatsanwaltschaft Stuttgart, Neckarstr. 145, 70190 Stuttgart, zum Aktenzeichen 192 AR RVA 846/​20 schriftlich in Verbindung setzen

 

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