Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat gegen einen Geschäftsleiter eines Kreditinstituts ein befristetes Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Wie die Aufsichtsbehörde mitteilt, darf der Manager für einen Zeitraum von fünf Jahren keine leitende Tätigkeit in einem beaufsichtigten Institut ausüben. Der entsprechende Bescheid wurde bereits am 9. Juli 2025 erlassen und ist seit dem 13. August 2025 bestandskräftig.
Auslöser der Maßnahme waren nach Angaben der BaFin nachhaltige Mängel in der Geschäftsorganisation des betroffenen Instituts sowie Zweifel an der fachlichen Eignung des Geschäftsleiters. Die Aufsicht kam zu dem Ergebnis, dass zentrale Anforderungen an eine ordnungsgemäße Unternehmensführung nicht erfüllt wurden und der Verantwortliche für diese Defizite maßgeblich verantwortlich war.
Kredit- und Finanzdienstleistungsinstitute sind gesetzlich verpflichtet, ihre Organisation so auszugestalten, dass alle regulatorischen Anforderungen eingehalten werden. Dazu gehören insbesondere ein wirksames Risikomanagement, funktionierende interne Kontrollsysteme sowie angemessene Strukturen zur Prävention von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung. Diese Pflichten ergeben sich aus § 25a Absatz 1 des Kreditwesengesetzes (KWG). Geschäftsleiter müssen darüber hinaus sowohl fachlich geeignet als auch zuverlässig sein, um ein Institut führen zu dürfen.
Stellt die BaFin gravierende organisatorische Defizite oder mangelnde Eignung fest, kann sie unterschiedliche Aufsichtsmaßnahmen ergreifen – von Verwarnungen über die Forderung nach Abberufung bis hin zu einem Tätigkeitsverbot. Im vorliegenden Fall sah die Behörde aufgrund der Schwere und Dauer der festgestellten Verstöße ein direktes Eingreifen als erforderlich an und untersagte dem Geschäftsleiter auf Grundlage von § 36 Absatz 1 Satz 1 KWG die Ausübung seiner Tätigkeit für fünf Jahre.
Die Veröffentlichung der Maßnahme erfolgt gemäß den Transparenzvorschriften des § 60b KWG. Sie soll zugleich ein Signal an die Branche senden: Eine funktionierende Geschäftsorganisation und qualifizierte Leitungspersonen gelten als zentrale Voraussetzungen für die Stabilität des Finanzsystems – und werden von der Aufsicht konsequent durchgesetzt.