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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der CADpoint2go GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 43 IN 483/25

Am 1. Juni 2025 um 18:17 Uhr hat das Amtsgericht Bielefeld im Rahmen des Insolvenzeröffnungsverfahrens über das Vermögen der CADpoint2go GmbH eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Theodor-Heuss-Straße 18, 32427 Minden und ist im Handelsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen unter HRB 20187 eingetragen. Gesetzlich vertreten wird die GmbH durch ihre Geschäftsführerin, Frau Sonja Rottstegge.

Mit dem Beschluss wurde auf Grundlage der §§ 21 und 22 Insolvenzordnung (InsO) der Schutz des schuldnerischen Vermögens eingeleitet, um eine mögliche Gläubigerbenachteiligung vor einer Entscheidung über die förmliche Verfahrenseröffnung zu verhindern.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter hat das Gericht Rechtsanwalt Dr. André Wehner mit Kanzleisitz in Ostertorstraße 7, 32312 Lübbecke, bestellt. Ihm obliegt nun die Überwachung der wirtschaftlichen Aktivitäten der Schuldnerin sowie die Sicherung und der Erhalt des vorhandenen Vermögens.

Mit sofortiger Wirkung dürfen Verfügungen der CADpoint2go GmbH über Vermögensgegenstände nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO). Die Geschäftsführung ist damit in ihrer Verfügungsgewalt erheblich eingeschränkt.

Weiterhin wurde den Schuldnern der CADpoint2go GmbH – sogenannten Drittschuldnern – untersagt, Zahlungen an die Gesellschaft zu leisten. Stattdessen wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ausdrücklich ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Zahlungen dürfen fortan nur noch unter Berücksichtigung dieser Anordnung an ihn erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).

Darüber hinaus hat das Gericht alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Diese Maßnahmen dienen der strukturierten Vorbereitung auf die mögliche Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens. In dieser Phase wird der vorläufige Insolvenzverwalter eine umfassende Prüfung der wirtschaftlichen Lage vornehmen und dem Gericht berichten, ob die Voraussetzungen zur Durchführung eines Insolvenzverfahrens gegeben sind und ob eine Sanierungschance besteht.

Amtsgericht Bielefeld – Insolvenzgericht
Bielefeld, den 1. Juni 2025

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