Aktenzeichen: 105 IN 293/25
Ravensburg, den 16. Mai 2025
Das Amtsgericht Ravensburg – Insolvenzgericht hat im Verfahren zur Insolvenzeröffnung über das Vermögen der Venta-Luftwäscher GmbH, Weltestraße 5, 88250 Weingarten, am 16. Mai 2025 um 09:30 Uhr die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Schuldnerin ist im Handelsregister des Amtsgerichts Ulm unter HRB 550636 eingetragen und wird von den Geschäftsführern Wolfgang Franz Faulhaber und Alfred Hermann Hitzler-Straubenger vertreten.
Das Unternehmen ist im Bereich Luftreinigungstechnologie und Luftbefeuchtung tätig und genießt überregional Bekanntheit als Hersteller der gleichnamigen „Venta-Luftwäscher“. Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung erfolgt zur Abwendung weiterer wirtschaftlicher Schäden und zur Vorbereitung einer geordneten Verfahrensführung.
Wesentliche gerichtliche Maßnahmen:
1. Zwangsvollstreckung untersagt
Alle Maßnahmen der Zwangsvollstreckung, einschließlich Arrest und einstweiliger Verfügungen gegen die Schuldnerin, sind untersagt, soweit keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Maßnahmen werden einstweilen eingestellt (§ 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).
2. Einsetzung eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Prof. Dr. Martin Hörmann, Syrlinstraße 38, 89073 Ulm, bestellt.
Er hat die Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern, zu erhalten und zu überwachen, ohne deren allgemeiner Vertreter zu sein (§ 22 Abs. 1 InsO).
Übertragung der Verfügungsbefugnis:
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Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen – insbesondere über Bankkonten und Außenstände – sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam (§ 21 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. InsO).
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Die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über Bankkonten und Forderungen ist vollständig auf den vorläufigen Verwalter übergegangen.
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Der Verwalter ist ermächtigt, Sonderkonten zu eröffnen – auf seinen oder den Namen der Schuldnerin – und über diese im Rahmen der Masseverwaltung zu verfügen. Die damit verbundenen Kosten gelten als Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO).
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Kreditinstitute sind zur vollständigen Auskunftserteilung gegenüber dem Verwalter verpflichtet.
Verpflichtungen Dritter und weiterer Befugnisse:
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Drittschuldnern wird verboten, an die Schuldnerin zu zahlen. Alle Zahlungen müssen an den vorläufigen Verwalter geleistet werden (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
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Der Verwalter wird beauftragt, alle betroffenen Schuldner der Schuldnerin zu informieren und den Nachweis darüber zu führen.
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Er erhält das Recht, Betriebs- und Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher, Unterlagen und Geschäftspapiere zu nehmen sowie diese einzufordern.
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Die Schuldnerin ist zur vollständigen Mitwirkung und Auskunftserteilung verpflichtet.
Prüfung der Fortführungsaussichten:
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zusätzlich als Sachverständiger eingesetzt und hat zu prüfen:
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Ob ein Eröffnungsgrund vorliegt (Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung)
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Ob Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen
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Ob ein vorläufiger Gläubigerausschuss zu bilden ist – die Entscheidung darüber erfolgt nach Rücksprache mit dem Verwalter
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Beschluss kann sofortige Beschwerde eingelegt werden:
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Frist: Zwei Wochen
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Zuständiges Gericht:
Amtsgericht Ravensburg
Herrenstraße 40–44
88212 Ravensburg
Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung im Internet auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis maßgeblich.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Gerichts zu erklären. Sie muss unterzeichnet und klar gegen diesen Beschluss gerichtet sein.
Hinweis zur elektronischen Einreichung:
Rechtsmittel und Anträge, insbesondere von Anwälten, Behörden oder juristischen Personen des öffentlichen Rechts, sind als elektronisches Dokument einzureichen, z. B. über das besondere elektronische Behördenpostfach (beBPo) oder andere sichere Übermittlungswege gemäß § 130a ZPO. Eine einfache E-Mail genügt nicht. Informationen hierzu finden sich unter: www.ejustice-bw.de
Fazit:
Die Anordnung markiert den Beginn eines strukturierten Insolvenzverfahrens bei einem namhaften deutschen Hersteller von Luftreinigungssystemen. Der vorläufige Insolvenzverwalter steht nun vor der Aufgabe, das Unternehmen zu stabilisieren, seine wirtschaftliche Lage zu analysieren und über Fortführung oder Abwicklung zu entscheiden. Für Gläubiger und Geschäftspartner gilt ab sofort: Zahlungen und Kommunikation nur noch über den vorläufigen Verwalter.
Verfasst am 16. Mai 2025, im Auftrag des Amtsgerichts Ravensburg.