Aktenzeichen: 70 IN 173/25
Hanau, 7. April 2025 – Das Amtsgericht Hanau hat im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der HDS Wasserschaden GmbH, mit Geschäftssitz in der Blochbachstraße 37–39, 63486 Bruchköbel, die vorläufige Verwaltung des Unternehmensvermögens angeordnet. Die im Handelsregister des Amtsgerichts Hanau unter HRB 96098 eingetragene Gesellschaft wird durch Geschäftsführer Jürgen Schäfer vertreten.
Schutzmaßnahmen zur Sicherung der Insolvenzmasse
Um eine unkontrollierte Veränderung der Vermögenslage bis zur Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu verhindern, wurde die Gesellschaft unter gerichtliche Aufsicht gestellt. Mit Wirkung zum 07.04.2025 um 14:00 Uhr darf die Schuldnerin Verfügungen über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters treffen.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Alexander Jahn bestellt. Seine Kanzlei hat ihren Sitz in der Sandeldamm 24a, 63450 Hanau und ist erreichbar unter:
Telefon: 06181 916460
Fax: 06181 9164640
E-Mail: verwaltung@jahninso.de
Internet: www.kanzleizjr.de
Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus wurden sämtliche Schuldner der Antragstellerin aufgefordert, ihre Leistungen nur noch unter Beachtung dieses gerichtlichen Beschlusses zu erbringen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO). Das dient der Sicherung der Insolvenzmasse und schützt alle Gläubiger vor Benachteiligung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung kann die Antragstellerin innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim
Amtsgericht Hanau, Nussallee 17, 63450 Hanau
einlegen. Die Frist beginnt mit der Zustellung oder Verkündung, oder – im Falle der öffentlichen Bekanntmachung – zwei Tage nach Veröffentlichung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts eingereicht werden. Entscheidend ist, dass sie fristgerecht beim Amtsgericht Hanau eingeht. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich. Die Beschwerdeschrift muss die Entscheidung genau bezeichnen und die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird.
Auch Gläubiger können Beschwerde einlegen, wenn sie geltend machen möchten, dass die internationale Zuständigkeit nach Artikel 5 Abs. 1 der EU-Verordnung 2015/848 fehlt.
Ausblick
Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung beginnt für die HDS Wasserschaden GmbH eine kritische Phase. Die nächsten Schritte liegen in den Händen des vorläufigen Insolvenzverwalters, der nun die wirtschaftlichen Verhältnisse prüfen und dem Gericht mitteilen wird, ob eine reguläre Verfahrenseröffnung erfolgen kann – oder ob andere Maßnahmen angezeigt sind.
Amtsgericht Hanau – Insolvenzgericht
07. April 2025