Die Özcelik Buchhaltungsservice UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Hagen ist von einem Insolvenzantragsverfahren betroffen. Das Amtsgericht Hagen hat den Antrag einer Gläubigerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft mangels Masse abgewiesen. Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 100 IN 28/26 geführt.
Die Gesellschaft ist beim Amtsgericht Hagen unter HRB 12430 im Handelsregister eingetragen. Als Geschäftsanschrift ist der Graf-von-Galen-Ring 25 in 58095 Hagen angegeben. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführerin Songül Özcelik.
Der Unternehmensgegenstand der Özcelik Buchhaltungsservice UG ist vergleichsweise breit gefächert. Zum Geschäft gehören Buchhaltungsserviceleistungen sowie Tätigkeiten im Bau- und Sanierungsbereich. Dazu zählen insbesondere die Renovierung, Modernisierung und Sanierung von Bauwerken. Darüber hinaus umfasst der Unternehmensgegenstand den An- und Verkauf sowie den Import und Export von Bauteilen. Die Gesellschaft verbindet damit Dienstleistungen im Bereich der Buchhaltung mit Tätigkeiten rund um die Sanierung von Immobilien und den Handel mit Baukomponenten.
Auffällig ist zudem ein Hinweis zur Erreichbarkeit des Unternehmens. Danach kam an die angegebene Geschäftsanschrift gerichtete beziehungsweise adressierte Post mit dem Vermerk „Unbekannt verzogen“ zurück. Eine neue Anschrift konnte demnach aufgrund fehlender Kommunikationsdaten und einer erfolglosen Internetrecherche zunächst nicht ermittelt werden. Dieser Hinweis stammt vom Stand 16. September 2025 und lässt für sich allein noch keine Rückschlüsse auf die später eingetretene wirtschaftliche Situation des Unternehmens zu.
Der Insolvenzantrag wurde von einer Gläubigerin am 25. Februar 2026 gestellt und ging am selben Tag beim Amtsgericht Hagen ein. Nach mehrmonatiger Prüfung entschied das Insolvenzgericht schließlich mit Beschluss vom 12. August 2026, den Antrag mangels Masse abzuweisen.
Damit wurde über das Vermögen der Özcelik Buchhaltungsservice UG kein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet. Eine Abweisung mangels Masse erfolgt grundsätzlich dann, wenn das vorhandene Vermögen voraussichtlich nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken und auch kein ausreichender Kostenvorschuss geleistet wird.
Über die konkrete Höhe der Verbindlichkeiten, die Forderung der antragstellenden Gläubigerin oder die Ursachen der finanziellen Schwierigkeiten macht die gerichtliche Bekanntmachung keine näheren Angaben.