Die SecurEnergy GmbH, ein Unternehmen aus dem Bereich der erneuerbaren Energien, steht unter vorläufiger Insolvenzverwaltung. Das Amtsgericht Charlottenburg ordnete am 31. Juli 2026 um 13:00 Uhr im Verfahren 3605 IN 4708/26 umfangreiche Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) an.
Die Gesellschaft hat ihren Sitz am Kurfürstendamm 40–41 in 10719 Berlin und ist beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Handelsregisternummer HRB 172682 eingetragen. Geschäftsführer ist Casper Rasmussen.
Nach dem Handelsregister entwickelt und errichtet die SecurEnergy GmbH Anlagen zur Erzeugung erneuerbarer Energien. Darüber hinaus berät und begleitet das Unternehmen Dritte beim Erwerb oder der Errichtung entsprechender Anlagen und übernimmt deren Verkauf sowie Vermittlung. Die Gesellschaft ist damit im Wachstumsmarkt der Solar- und Windenergie tätig.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellte das Gericht Rechtsanwalt Sebastian Laboga aus Berlin. Er soll das Vermögen der Gesellschaft sichern und prüfen, ob die vorhandenen Vermögenswerte ausreichen, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Gleichzeitig ordnete das Gericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt an. Verfügungen der SecurEnergy GmbH über ihr Vermögen sind seitdem nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zusätzlich wurde der Gesellschaft untersagt, über Bankkonten und offene Forderungen zu verfügen. Diese Befugnisse gingen auf den vorläufigen Insolvenzverwalter über, der Bankguthaben einziehen, Forderungen geltend machen und Sonderkonten für die Insolvenzmasse einrichten darf.
Auch die Schuldner der Gesellschaft wurden angewiesen, offene Forderungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu zahlen. Darüber hinaus untersagte das Gericht Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen das Unternehmen, soweit keine unbeweglichen Vermögensgegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungen wurden vorläufig eingestellt.
Der vorläufige Insolvenzverwalter erhielt zudem weitreichende Kontrollrechte. Er darf die Geschäftsräume betreten, Geschäftsunterlagen einsehen sowie sämtliche Auskünfte verlangen, die zur Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse erforderlich sind.
Die Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung bedeutet noch nicht, dass das Insolvenzverfahren bereits eröffnet ist. Vielmehr dient sie dazu, das Unternehmensvermögen bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu sichern und die wirtschaftliche Lage des Projektentwicklers für erneuerbare Energien umfassend zu prüfen. Erst auf Grundlage dieser Prüfung entscheidet das Insolvenzgericht, ob ein reguläres Insolvenzverfahren eröffnet wird.