Im Zusammenhang mit den Verfahren unter den Aktenzeichen 1507 IN 3028/16 und 1507 IN 3029/16 hat das Amtsgericht München am 20. März 2026 mehrere Beschlüsse zu zwei miteinander verbundenen Gesellschaften gefasst. Betroffen sind die OVT Odeon Verwaltung und Beteiligungstreuhand GmbH & Co. KG sowie die OVT Odeon Verwaltung und Beteiligungstreuhand Management GmbH mit Sitz in München.
Für beide Gesellschaften wurden zunächst die bereits in den Jahren 2017 und 2019 angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Diese Maßnahmen dienten ursprünglich dazu, das Vermögen während des laufenden Insolvenzantragsverfahrens zu sichern.
Im selben Zuge wurden die Insolvenzanträge beider Gesellschaften mangels Masse abgewiesen. Das bedeutet, dass kein Insolvenzverfahren eröffnet wird, da die vorhandenen Vermögenswerte nicht ausreichen, um die Kosten des Verfahrens zu decken.
Die OVT Odeon Verwaltung und Beteiligungstreuhand GmbH & Co. KG war im Bereich der treuhänderischen Verwaltung von Beteiligungen tätig. Solche Gesellschaften übernehmen typischerweise die Verwaltung von Kapitalanlagen für Dritte oder innerhalb von Beteiligungsstrukturen. Die Management GmbH fungierte als persönlich haftende Gesellschafterin und war zugleich für die Geschäftsführung verantwortlich. Ihr Tätigkeitsfeld lag vor allem in der Verwaltung eigenen Vermögens sowie der Steuerung der Beteiligungsgesellschaft.
Die lange Verfahrensdauer, mit Sicherungsmaßnahmen über mehrere Jahre hinweg, deutet darauf hin, dass die wirtschaftliche Situation der Gesellschaften bereits seit geraumer Zeit ungeklärt war. Die nun erfolgte Aufhebung der Maßnahmen und gleichzeitige Abweisung mangels Masse markieren das endgültige Ende der insolvenzrechtlichen Prüfung.
Für Gläubiger bedeutet die Entscheidung, dass keine geordnete Insolvenzabwicklung stattfinden wird und Forderungen in der Regel nicht mehr realisiert werden können. Solche Konstellationen treten insbesondere bei Beteiligungs und Treuhandgesellschaften auf, wenn die verwalteten Vermögenswerte nicht mehr vorhanden oder nicht verwertbar sind.
Mit den Beschlüssen ist das Verfahren für beide Gesellschaften abgeschlossen, ohne dass es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gekommen ist.