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Vorläufige Insolvenzverwaltung für die Collectible Trading GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 1542 IN 998 26

Mit Beschluss des Amtsgerichts München als zuständigem Insolvenzgericht vom 19. März 2026 ist im Verfahren über den Eigenantrag der Collectible Trading GmbH auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet worden. Das Unternehmen mit Sitz in der Südlichen Münchner Straße in Grünwald wird durch seinen Geschäftsführer Christian Fischer vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 294164 eingetragen.

Die Antragstellung erfolgte durch die Gesellschaft selbst, vertreten durch ihren Verfahrensbevollmächtigten, Rechtsanwalt Alexander Schoeppe aus Regensburg. Angesichts der wirtschaftlichen Lage und zur Vermeidung nachteiliger Veränderungen des Schuldnervermögens sah sich das Gericht veranlasst, bereits im frühen Stadium des Verfahrens sichernde Maßnahmen zu ergreifen.

Um 10:00 Uhr desselben Tages wurde daher die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Ziel dieser Maßnahme ist es, das vorhandene Vermögen der Schuldnerin zu schützen und eine geordnete Grundlage für die weitere Prüfung der Insolvenzreife und die mögliche Verfahrenseröffnung zu schaffen.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky aus München bestellt. Ihm obliegt fortan die zentrale Aufgabe, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft zu überwachen, Vermögenswerte zu sichern und sämtliche relevanten Vorgänge zu kontrollieren. In dieser Funktion nimmt er eine Schlüsselrolle im Verfahren ein, da seine Feststellungen maßgeblich für die weiteren gerichtlichen Entscheidungen sind.

Das Gericht ordnete zugleich an, dass Verfügungen der Schuldnerin nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Einschränkung greift tief in die unternehmerische Handlungsfreiheit ein und dient dem Schutz der Gläubigerinteressen. Sie umfasst ausdrücklich auch die Einziehung offener Forderungen gegenüber Dritten.

Darüber hinaus wurde der vorläufige Insolvenzverwalter ermächtigt, das von Vollstreckungsmaßnahmen betroffene Vermögen in Besitz zu nehmen. Insbesondere ist er befugt, Forderungen der Schuldnerin auf ein eigens einzurichtendes Insolvenzsonderkonto einzuziehen. Drittschuldner haben ihre Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten, sofern keine ausdrückliche Zustimmung zur Leistung an die Gesellschaft erfolgt. Auch vorhandene Kassenguthaben unterliegen dieser Regelung und sind dem Zugriff des Verwalters zuzuführen.

Ergänzend hat das Gericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen, untersagt und einstweilen eingestellt. Diese Entscheidung schafft eine Phase der Stabilisierung, in der einzelne Gläubiger keine einseitigen Vollstreckungsvorteile mehr erlangen können und eine gleichmäßige Behandlung aller Beteiligten vorbereitet wird.

Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde offen. Diese ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht München einzulegen. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist entweder die Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung im Internet, wobei das früheste Ereignis den Fristlauf auslöst.

Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts eingelegt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss das Rechtsmittel ordnungsgemäß unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung eindeutig benennen.

Auch die elektronische Einreichung ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich. Hierbei sind insbesondere die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Nutzung sicherer Übermittlungswege zu beachten. Eine einfache E Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen ausdrücklich nicht.

Mit diesem Beschluss hat das Insolvenzgericht einen entscheidenden Schritt zur Sicherung der Vermögensinteressen und zur Strukturierung des weiteren Verfahrens getroffen. Die weitere Entwicklung hängt nun maßgeblich von den Feststellungen des vorläufigen Insolvenzverwalters und der wirtschaftlichen Analyse der Gesellschaft ab.

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