Az.: 1502 IN 4772 25
Im Verfahren über den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Travel on Planet UG mit Sitz im Brombeerweg in Gröbenzell hat das Amtsgericht München am 19. März 2026 eine abschließende Entscheidung getroffen. Die Gesellschaft wird durch ihren Geschäftsführer Christian Nikolow vertreten und ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 182118 eingetragen.
Die Schuldnerin hatte selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, um ihre wirtschaftliche Situation unter gerichtlicher Aufsicht klären zu lassen. Nach Prüfung der finanziellen Verhältnisse kam das Insolvenzgericht jedoch zu dem Ergebnis, dass die vorhandene Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken.
Auf dieser Grundlage wurde der Antrag mangels Masse abgewiesen. Damit endet das Verfahren, ohne dass es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens kommt. Diese Entscheidung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wonach ein Insolvenzverfahren nur durchgeführt werden kann, wenn zumindest die Verfahrenskosten gedeckt sind.
Für die Gläubiger der Gesellschaft bedeutet dies, dass keine gemeinschaftliche Befriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erfolgt. Sie sind vielmehr darauf angewiesen, ihre Ansprüche individuell durchzusetzen, soweit hierfür noch rechtliche Möglichkeiten bestehen.
Gegen den Beschluss steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht München einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist entweder die Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung im Internet, wobei das jeweils früheste Ereignis den Lauf der Frist bestimmt.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss die Beschwerde ordnungsgemäß unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen.
Auch eine elektronische Einreichung ist unter Beachtung der gesetzlichen Anforderungen möglich. Insbesondere ist sicherzustellen, dass die Übermittlung entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist oder über einen sicheren Übermittlungsweg erfolgt. Eine einfache E Mail genügt den gesetzlichen Anforderungen nicht.
Mit der Entscheidung des Amtsgerichts München findet das Verfahren seinen Abschluss, ohne dass die Voraussetzungen für eine Durchführung des Insolvenzverfahrens vorlagen. Ausschlaggebend war die fehlende wirtschaftliche Substanz, die eine Kostendeckung ermöglicht hätte.