Az.: 3606 IN 1197 25
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Franke Projektmanagement GmbH mit Sitz in der Oberseestraße in Berlin hat das Amtsgericht Charlottenburg als zuständiges Insolvenzgericht am 20. März 2026 eine richtungsweisende Entscheidung getroffen. Die Gesellschaft, vertreten durch ihren Geschäftsführer Jan Alexander Nowak und eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRB 100830, sah sich zuvor mit einem Insolvenzantrag eines Gläubigers konfrontiert.
Bereits im Dezember 2025 hatte das Gericht Sicherungsmaßnahmen angeordnet, um das Vermögen der Schuldnerin vor möglichen nachteiligen Veränderungen zu schützen und eine geordnete Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse zu gewährleisten. Diese Maßnahmen dienten dazu, etwaige Vermögensverschiebungen zu verhindern und eine transparente Ausgangslage für das weitere Verfahren zu schaffen.
Mit dem nunmehr ergangenen Beschluss wurden diese Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Ausschlaggebend hierfür war die Feststellung, dass die vorhandene Vermögensmasse der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. In der Folge wurde der Antrag des antragstellenden Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse zurückgewiesen.
Diese Entscheidung verdeutlicht die rechtliche Grenze des Insolvenzverfahrens, das nur dann durchgeführt werden kann, wenn zumindest die Verfahrenskosten gedeckt sind. Fehlt es hieran, ist eine Durchführung wirtschaftlich nicht sinnvoll und rechtlich nicht vorgesehen. Für die Gläubiger bedeutet dies regelmäßig, dass ihre Forderungen außerhalb eines Insolvenzverfahrens weiterverfolgt werden müssen, sofern noch Möglichkeiten bestehen.
Gegen die Entscheidung steht den Beteiligten das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde zu. Diese kann innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist entweder die Verkündung der Entscheidung, deren Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung im Internet, wobei das jeweils früheste Ereignis entscheidend ist.
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, jedoch muss das Rechtsmittel ordnungsgemäß unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen.
Auch eine elektronische Einreichung ist unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben möglich. Dabei sind insbesondere die Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur oder die Nutzung sicherer Übermittlungswege zu beachten, da eine einfache E Mail den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt.
Mit der Zurückweisung des Insolvenzantrags und der gleichzeitigen Aufhebung der zuvor angeordneten Sicherungsmaßnahmen endet das Verfahren in seiner jetzigen Form. Die Entscheidung markiert den Abschluss eines Verfahrens, das aufgrund fehlender wirtschaftlicher Substanz nicht weitergeführt werden konnte und lässt die Beteiligten auf andere rechtliche Wege zur Durchsetzung ihrer Interessen verwiesen.