Az.: Si 42 IN 231 22
Im Insolvenzverfahren über das Vermögen der Shala Wohnbau GmbH mit Sitz in der Randegger Straße in Gottmadingen hat das Amtsgericht Konstanz am 19. März 2026 eine abschließende Entscheidung getroffen. Die Gesellschaft, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Freiburg unter der Nummer HRB 72331 und vertreten durch ihren Geschäftsführer, hatte selbst die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen beantragt.
Nach eingehender Prüfung der wirtschaftlichen Verhältnisse gelangte das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass die vorhandene Vermögensmasse nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Vor diesem Hintergrund wurde der Antrag der Schuldnerin mangels Masse zurückgewiesen. Diese Entscheidung markiert das faktische Ende des gerichtlichen Insolvenzverfahrens, da ein solches nur durchgeführt werden kann, wenn zumindest die Verfahrenskosten gesichert sind.
Bereits im Vorfeld waren mit Beschluss vom 15. Juli 2022 Sicherungsmaßnahmen angeordnet worden, um das Vermögen der Gesellschaft zu schützen und eine geordnete Prüfung zu ermöglichen. Mit der nun erfolgten Zurückweisung des Insolvenzantrags wurden diese Maßnahmen zugleich aufgehoben, wodurch die zuvor bestehenden Beschränkungen ihre Wirkung verloren haben.
Die Schuldnerin wurde im Verfahren durch Rechtsanwalt Christian Sellerbeck aus Owingen vertreten, der den Insolvenzantrag begleitet und die rechtlichen Interessen der Gesellschaft wahrgenommen hat.
Für Gläubiger bedeutet die Abweisung mangels Masse regelmäßig, dass eine gemeinschaftliche Befriedigung im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht stattfindet. Stattdessen sind sie darauf verwiesen, ihre Ansprüche individuell geltend zu machen, sofern hierfür noch rechtliche Möglichkeiten bestehen.
Gegen die Entscheidung kann binnen einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Konstanz eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung, ihrer Zustellung oder der öffentlichen Bekanntmachung im Internet, wobei das jeweils früheste Ereignis maßgeblich ist.
Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen oder kann zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Sie muss von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein und die angefochtene Entscheidung eindeutig bezeichnen.
Auch eine elektronische Einreichung ist möglich, sofern die gesetzlichen Anforderungen eingehalten werden. Insbesondere ist zu beachten, dass eine Einlegung per E Mail nicht zulässig ist und stattdessen die vorgesehenen sicheren Übermittlungswege genutzt werden müssen.
Mit der Entscheidung des Amtsgerichts Konstanz findet ein über mehrere Jahre geführtes Verfahren seinen Abschluss, ohne dass es zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gekommen ist. Ausschlaggebend hierfür war die fehlende wirtschaftliche Grundlage, die eine Durchführung des Verfahrens ermöglicht hätte.