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Umfassende Sicherungsmaßnahmen für Real Estate | Ventures UG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3609 IN 10435/25

Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Real Estate | Ventures UG haftungsbeschränkt hat das Amtsgericht Charlottenburg am 26. Februar 2026 um 17 Uhr weitreichende Sicherungsmaßnahmen erlassen. Grundlage der Entscheidung ist der veröffentlichte Beschluss des Insolvenzgerichts .

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 183009 eingetragen. Als Geschäftsanschrift ist Behrensstraße 28 in 10117 Berlin verzeichnet. Gesetzlich vertreten wird das Unternehmen durch die Geschäftsführerin Annika Lind.

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage ordnete das Gericht Maßnahmen gemäß §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung an. Zwangsvollstreckungen gegen die Schuldnerin wurden untersagt, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits begonnene Vollstreckungsmaßnahmen wurden einstweilen eingestellt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn, Budapester Straße 35 in 10787 Berlin, bestellt. Verfügungen der Schuldnerin über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist jedoch nicht allgemeiner Vertreter der Gesellschaft, sondern überwacht diese und hat insbesondere zu prüfen, ob das Vermögen die Kosten eines Insolvenzverfahrens deckt.

Er ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen. Darüber hinaus darf er Sonderkonten im Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter eröffnen und führen. Kreditinstitute sind verpflichtet, ihm Auskunft zu erteilen. Drittschuldner dürfen Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist berechtigt, Geschäftsräume zu betreten, Unterlagen einzusehen und Auskünfte zu verlangen, soweit dies zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse erforderlich ist.

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie ist binnen einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Charlottenburg, Amtsgerichtsplatz 1 in 14057 Berlin, einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt.

Mit dem Beschluss vom 26. Februar 2026 ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Das Gericht prüft nun die wirtschaftlichen Verhältnisse der Gesellschaft und entscheidet anschließend über die Eröffnung des Hauptinsolvenzverfahrens.

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