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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die Gillton GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3603 IN 1226/26

Im Verfahren über den Eigenantrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gillton GmbH, Schwerinstraße 6 in 10783 Berlin, hat das Amtsgericht Charlottenburg am 24. Februar 2026 um 12 Uhr vorläufige Sicherungsmaßnahmen erlassen . Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter HRB 246851 eingetragen und wird durch die Geschäftsführer Otari Buskivadze und Felix Constantin Leonhard Polla vertreten .

Zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen in der Vermögenslage untersagte das Insolvenzgericht Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin, soweit nicht unbewegliche Gegenstände betroffen sind. Bereits eingeleitete Vollstreckungen wurden einstweilen eingestellt .

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dirk Semmelmann, Berliner Straße 117 in 10713 Berlin, bestellt . Verfügungen der Gesellschaft über Gegenstände ihres Vermögens sind nur noch mit seiner Zustimmung wirksam. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist nicht allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern übernimmt eine überwachende Funktion. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen zu sichern und zu erhalten sowie zu prüfen, ob die vorhandene Masse die Kosten des Verfahrens decken wird.

Der Schuldnerin wurde untersagt, eigenständig über Bankkonten oder Außenstände zu verfügen. Die Verwaltungs und Verfügungsbefugnis über diese Vermögenswerte ist auf den vorläufigen Insolvenzverwalter übergegangen. Er ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und Sonderkonten einzurichten, die den Vorgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung entsprechen . Kreditinstitute sind verpflichtet, ihm Auskunft zu erteilen.

Drittschuldner dürfen Zahlungen nicht mehr an die Gillton GmbH leisten, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter. Dieser wurde zudem beauftragt, die Zustellungen des Beschlusses vorzunehmen und hierüber Nachweis zu führen.

Darüber hinaus ist der vorläufige Insolvenzverwalter berechtigt, die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen zu betreten, Einsicht in Bücher und Geschäftspapiere zu nehmen und alle erforderlichen Auskünfte einzuholen, um die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft umfassend zu prüfen .

Gegen die Entscheidung kann binnen einer Notfrist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung im Internet.

Mit dem Beschluss vom 24. Februar 2026 ist das Insolvenzverfahren noch nicht eröffnet. Das Gericht prüft nun, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Verfahrenseröffnung vorliegen und ob eine kostendeckende Masse vorhanden ist.

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