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Insolvenzantrag gegen die Central Services Vermögensverwaltung GmbH endgültig abgewiesen Aktenzeichen 9 IN 107/25

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 9 IN 107/25

Das Amtsgericht Bersenbrück hat den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Central Services Vermögensverwaltung GmbH, Friedrichstraße 20 in 49610 Quakenbrück, mangels einer die Verfahrenskosten deckenden Masse abgewiesen.

Antragstellerin war das Finanzamt Quakenbrück. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Osnabrück unter HRB 214769 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Ahmad Ali vertreten. Mit Beschluss vom 25. Februar 2026 stellte das Insolvenzgericht fest, dass zwar ein Eröffnungsgrund vorliegt, jedoch keine ausreichende Masse vorhanden ist, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu tragen. Grundlage der Entscheidung ist § 26 Absatz 1 Insolvenzordnung.

Das Gericht stützte sich dabei auf das Gutachten des vorläufigen Insolvenzverwalters, Rechtsanwalt Dipl. Rechtspfleger Marc Kampfenkel, vom 9. Februar 2026. Die Antragstellerin hatte zudem die Zahlung eines Massekostenvorschusses abgelehnt. Damit war der an sich begründete Insolvenzantrag zurückzuweisen, da die Gesellschaft so vermögenslos ist, dass selbst die Verfahrenskosten nicht gedeckt werden können.

Mit der Abweisung wurden die zuvor nach §§ 21 fortfolgende Insolvenzordnung angeordneten Sicherungsmaßnahmen aufgehoben. Gleichzeitig ordnete das Gericht die Eintragung der Gesellschaft in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 26 Absatz 2 Insolvenzordnung in Verbindung mit § 882b Absatz 1 Nummer 3 Zivilprozessordnung an.

Die Kosten des Verfahrens einschließlich derjenigen der vorläufigen Verwaltung trägt die Antragsgegnerin. Der Gegenstandswert wurde gemäß § 58 Gerichtskostengesetz auf den Mindestwert von 500 Euro festgesetzt.

Gegen die Entscheidung ist die sofortige Beschwerde zulässig. Diese ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Bersenbrück einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Zustellung oder Verkündung der Entscheidung beziehungsweise eine öffentliche Bekanntmachung.

Mit dem Beschluss vom 25. Februar 2026 ist das Insolvenzantragsverfahren abgeschlossen, ohne dass ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

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