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Gräfin von Luxburg GmbH & Co. Kaiserdamm KG unter vorläufiger Insolvenzverwaltung

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen 3618 IN 10794/25

Das Amtsgericht Charlottenburg hat am 3. Februar 2026 im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Gräfin von Luxburg GmbH & Co. Kaiserdamm KG mit Sitz in der Adalbertstraße 98 in Berlin weitreichende Sicherungsmaßnahmen angeordnet. Ziel ist es, eine weitere Verschlechterung der Vermögenslage zu verhindern, bis über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens endgültig entschieden ist.

Die Gesellschaft wird durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die Gräfin von Luxburg Beteiligungs GmbH, vertreten, welche ihrerseits durch Adomas Kestenis geführt wird. Eingetragen ist die Schuldnerin im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg unter der Nummer HRA 34655 B.

Mit Beschluss vom 3. Februar 2026 um 10:57 Uhr setzte das Gericht einen umfassenden Schutzmechanismus in Gang. Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Gesellschaft wurden untersagt, laufende Vollstreckungen eingestellt, sofern sie nicht unbewegliches Vermögen betreffen. Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Dr. Benedikt de Bruyn mit Sitz in der Budapester Straße 35 in Berlin zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt.

Ab diesem Zeitpunkt dürfen Verfügungen über das Vermögen der Gesellschaft nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters erfolgen. Er ist jedoch kein allgemeiner Vertreter der Schuldnerin, sondern hat die Aufgabe, die wirtschaftlichen Verhältnisse zu überwachen, das Vermögen zu sichern und zu erhalten. Zudem muss er prüfen, ob überhaupt genügend Masse vorhanden ist, um die Kosten eines regulären Insolvenzverfahrens zu decken.

Dr. de Bruyn ist berechtigt, Bankguthaben und Forderungen einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür Sonderkonten zu führen. Banken und Kreditinstitute wurden verpflichtet, ihm umfassend Auskunft über bestehende Konten und Geschäftsbeziehungen zu erteilen. Auch die Schuldner der Gesellschaft dürfen nicht mehr an diese zahlen, sondern ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter.

Darüber hinaus ist der Verwalter befugt, die Geschäftsräume zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und alle Auskünfte zu verlangen, die zur Aufklärung der Vermögenslage erforderlich sind. Die Zustellung des Beschlusses an Drittschuldner übernimmt er ebenfalls selbst.

Mit diesen Maßnahmen steht das Unternehmen unter strenger gerichtlicher Kontrolle. Ob das Insolvenzverfahren tatsächlich eröffnet wird oder ob die finanzielle Basis dafür fehlt, wird sich nach Abschluss der Prüfungen durch den vorläufigen Insolvenzverwalter entscheiden.

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