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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die St. Barbara Wohnen GmbH & Co. KG angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 502 IN 277/25 hat das Amtsgericht Düsseldorf am 23.12.2025 um 11:45 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der St. Barbara Wohnen GmbH & Co. KG eine Anordnung nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung getroffen. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter der Nummer HRA 33114 eingetragen und hat ihren Sitz am Ahornweg 12 in 50374 Erftstadt. Gesetzlich vertreten wird sie durch ihre persönlich haftende Gesellschafterin, die IPG Vier GmbH mit Sitz in Berlin, eingetragen beim Amtsgericht Charlottenburg unter der Nummer HRB 110427 B, vertreten durch ihren Geschäftsführer Jörg Lemberg.

Zur Sicherung der Vermögenswerte der Schuldnerin und zur Wahrung der Gläubigerinteressen bestellte das Insolvenzgericht den Düsseldorfer Rechtsanwalt Dr. Jan-Philipp Hoos mit Kanzleisitz am Graf-Adolf-Platz 15 zum vorläufigen Insolvenzverwalter. Mit dieser Entscheidung wurde die wirtschaftliche Dispositionsfreiheit der Gesellschaft erheblich eingeschränkt, da Verfügungen über Gegenstände des Gesellschaftsvermögens seitdem nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind.

Darüber hinaus untersagte das Gericht den Schuldnern der St. Barbara Wohnen GmbH & Co. KG, den sogenannten Drittschuldnern, weiterhin Zahlungen an die Gesellschaft selbst zu leisten. Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde ermächtigt, Bankguthaben sowie sonstige Forderungen der Schuldnerin einzuziehen und eingehende Gelder entgegenzunehmen. Die Drittschuldner wurden ausdrücklich aufgefordert, ihre Leistungen ausschließlich unter Beachtung dieser gerichtlichen Anordnung zu erbringen, um eine geordnete Sicherung und Verwaltung der Insolvenzmasse zu gewährleisten.

Mit diesem Beschluss hat das Amtsgericht Düsseldorf die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen, um die Vermögenslage der St. Barbara Wohnen GmbH & Co. KG zu stabilisieren und die Grundlage für den weiteren Verlauf des Insolvenzeröffnungsverfahrens zu legen.

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