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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der DS Motoren GmbH angeordnet
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Vorläufige Insolvenzverwaltung über das Vermögen der DS Motoren GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 1542 IN 4683/25 hat das Amtsgericht München als zuständiges Insolvenzgericht am 29.12.2025 eine grundlegende Entscheidung im Insolvenzverfahren über das Vermögen der DS Motoren GmbH getroffen. Die Gesellschaft hat ihren Sitz in der Nördlichen Münchner Straße 27a in 82031 Grünwald und wird durch ihren Geschäftsführer Christian Fischer vertreten. Sie ist im Handelsregister des Amtsgerichts München unter der Nummer HRB 232677 eingetragen .

Dem Verfahren liegt der Eigenantrag der Schuldnerin auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen zugrunde. Die rechtliche Vertretung der DS Motoren GmbH erfolgt durch Rechtsanwalt Alexander Schöppe aus Regensburg, der in dieser Angelegenheit unter dem Geschäftszeichen RA Schöppe/AFS tätig ist.

Zur Sicherung des Schuldnervermögens vor nachteiligen Veränderungen hat das Insolvenzgericht auf Grundlage der §§ 21 Abs. 1 und 2 der Insolvenzordnung am 29.12.2025 die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Diese Maßnahme dient dem Schutz der vorhandenen Vermögenswerte und der geordneten Vorbereitung der Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Dr. Alexander Zarzitzky mit Kanzleisitz in der Prinzregentenstraße 78 in 81675 München bestellt. Mit seiner Bestellung übernimmt er die zentrale Aufgabe, das Vermögen der Schuldnerin zu sichern und eine Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern.

Gleichzeitig hat das Gericht angeordnet, dass Verfügungen der DS Motoren GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind. Diese Einschränkung umfasst ausdrücklich auch die Einziehung von Außenständen. Darüber hinaus wurden Maßnahmen der Zwangsvollstreckung gegen die Schuldnerin untersagt und bereits begonnene Vollstreckungshandlungen einstweilen eingestellt, soweit sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter wurde zudem ermächtigt, das von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen betroffene Vermögen in Besitz zu nehmen. Insbesondere ist er befugt, Forderungen der Schuldnerin auf ein von ihm einzurichtendes Treuhandkonto einzuziehen. Drittschuldner dürfen ihre Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen, sofern dieser nicht ausdrücklich einer Zahlung an die Schuldnerin zustimmt. Darüber hinaus ist er berechtigt, Kassenguthaben der Schuldnerin auf ein gesondertes Verfahrenskonto einzuziehen.

Der Beschluss ist mit einer ausführlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht München eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, sofern diese nicht erfolgt ist, mit der Zustellung oder der wirksamen öffentlichen Bekanntmachung gemäß § 9 InsO im Internet.

Mit der Anordnung der vorläufigen Insolvenzverwaltung hat das Amtsgericht München einen entscheidenden Schritt zur Sicherung und Stabilisierung der Vermögensverhältnisse der DS Motoren GmbH eingeleitet und die Grundlage für eine strukturierte Fortführung des Insolvenzverfahrens geschaffen .

 

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