Az.: 2 IN 169/25
Das Amtsgericht Rottweil hat mit Beschluss vom 4. Dezember 2025 entschieden, den Antrag mehrerer Gläubiger auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Solpark AG mangels Masse abzuweisen. Die Aktiengesellschaft mit Sitz in der Bergstraße 11, 78582 Balgheim, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 737638 eingetragen und wird durch den Vorstand vertreten. Als Verfahrensbevollmächtigter fungierte Rechtsanwalt Michael Kowal von der Kanzlei KNH-Rechtsanwälte in Berlin.
Die Entscheidung des Gerichts beruht auf § 26 Abs. 1 der Insolvenzordnung (InsO), wonach ein Insolvenzantrag abzuweisen ist, wenn das vorhandene Vermögen nicht ausreicht, um die Kosten des Verfahrens zu decken. In diesem Fall kommt es weder zur Eröffnung eines Insolvenzverfahrens noch zur Bestellung eines Insolvenzverwalters.
Diese Entscheidung hat schwerwiegende Konsequenzen:
- Gläubiger können ihre Forderungen nicht im Rahmen eines strukturierten Insolvenzverfahrens anmelden.
- Eine geordnete Verwertung des Gesellschaftsvermögens unter gerichtlicher Aufsicht findet nicht statt.
- Für die Solpark AG bedeutet dies faktisch das wirtschaftliche Ende, da keine Mittel zur Verfügung stehen, um das Unternehmen geordnet abzuwickeln oder zu sanieren. Eine Löschung aus dem Handelsregister ist in solchen Fällen häufig die Folge, sofern keine alternative Abwicklung erfolgt.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen den Beschluss ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim zuständigen Gericht eingelegt werden:
Amtsgericht Rottweil
Königstraße 20
78628 Rottweil
Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung, je nachdem, welches Ereignis zuerst eintritt. Erfolgt die Bekanntmachung ausschließlich über das Internetportal für Insolvenzbekanntmachungen (www.insolvenzbekanntmachungen.de), gilt sie zwei Tage nach Veröffentlichung als zugestellt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Beschwerde kann schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Die Frist ist nur gewahrt, wenn der Schriftsatz rechtzeitig beim Amtsgericht Rottweil eingeht. Eine anwaltliche Mitwirkung ist nicht zwingend erforderlich.
Die Beschwerde muss:
- die angefochtene Entscheidung bezeichnen,
- die Erklärung enthalten, dass Beschwerde eingelegt wird,
- von der beschwerdeführenden Person oder einem Bevollmächtigten unterzeichnet sein.
Elektronische Einreichung:
Eine Einreichung per E-Mail ist nicht zulässig.
Für professionelle Verfahrensbeteiligte (Rechtsanwälte, Behörden, juristische Personen des öffentlichen Rechts) ist die elektronische Einreichung verpflichtend. Dabei sind entweder eine qualifizierte elektronische Signatur zu verwenden oder die Übermittlung muss über einen sicheren Übermittlungsweg (z. B. beA oder EGVP) erfolgen.
Informationen zur elektronischen Kommunikation finden sich unter:
www.ejustice-bw.de
Mit der Entscheidung des Amtsgerichts ist das Insolvenzverfahren über die Solpark AG formal gescheitert. Ob eine außergerichtliche Liquidation oder Löschung im Handelsregister erfolgt, bleibt nun abzuwarten.