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Abweisung mangels Masse: WS Wohnräume Schwaben Verwaltungs GmbH scheitert im Insolvenzantragsverfahren

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Im Verfahren unter dem Aktenzeichen IN 156/25 hat das Amtsgericht Neu-Ulm am 2. Dezember 2025 eine Entscheidung gefällt, die das finanzielle Ende der WS Wohnräume Schwaben Verwaltungs GmbH besiegelt. Der Antrag eines Gläubigers auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wurde abgewiesen – mangels kostendeckender Insolvenzmasse.

Die Gesellschaft mit Sitz in der Adalbert-Stifter-Straße 33, 89269 Vöhringen, war im Handelsregister des Amtsgerichts Memmingen unter der Nummer HRB 19718 eingetragen. Als Geschäftsführerin fungierte Tamara Karatas, geborene Kurc. Ziel und Geschäftsfeld der GmbH war die Verwaltung von Wohnimmobilien in der Region Schwaben.

Mit dem nun abgewiesenen Antrag wollte ein Gläubiger die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens erzwingen, offenbar in der Hoffnung, auf diesem Wege zumindest einen Teil seiner Forderungen realisieren zu können. Doch das Amtsgericht stellte im Rahmen seiner Prüfung fest, dass die Gesellschaft nicht über genügend Mittel verfügt, um selbst die Kosten des Verfahrens zu decken – weder zur Begleichung von Gerichtskosten noch zur Vergütung eines Insolvenzverwalters.

In einem solchen Fall schreibt die Insolvenzordnung in § 26 Abs. 1 vor, dass der Antrag abzuweisen ist. Das bedeutet: Kein Insolvenzverfahren, keine Gläubigerversammlung, keine Quotenverteilung. Gläubiger bleiben auf ihren offenen Forderungen sitzen, und für die Schuldnerin bedeutet dies in der Regel die faktische Zahlungsunfähigkeit ohne geordnete Abwicklung.

Gegen diese Entscheidung ist jedoch die sofortige Beschwerde zulässig. Sie muss innerhalb einer Frist von zwei Wochen beim Amtsgericht Neu-Ulm, Schützenstraße 60, 89231 Neu-Ulm, eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist dabei entweder die Verkündung, die Zustellung oder – in den meisten Fällen – die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung über das Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de.

Die Beschwerde kann schriftlich erfolgen oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht zwingend erforderlich, allerdings muss die Eingabe eigenhändig unterzeichnet und formgerecht eingereicht sein.

Auch die elektronische Einreichung ist möglich, jedoch unterliegt sie technischen Anforderungen. Eine einfache E-Mail ist nicht ausreichend. Rechtsanwälte, Notare, Behörden und öffentliche Stellen sind zur Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs verpflichtet – über sichere Übermittlungswege und mit qualifizierter elektronischer Signatur oder über das EGVP (Elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach).

Das Verfahren um die WS Wohnräume Schwaben Verwaltungs GmbH reiht sich ein in eine wachsende Zahl von Insolvenzverfahren, die gar nicht erst eröffnet werden – weil die betroffenen Unternehmen schlicht keine Mittel mehr aufbringen können, um das Verfahren selbst zu tragen. Für Gläubiger bleibt in solchen Fällen oft nur der Gang in die endgültige Abschreibung.

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