Unter dem Aktenzeichen 650 IN 178/25 hat das Amtsgericht Potsdam am 5. Dezember 2025 eine Entscheidung getroffen, die das wirtschaftliche Ende der Sroka MVG UG (haftungsbeschränkt) aus Kloster Lehnin endgültig besiegelt. Der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft wurde mangels ausreichender Masse abgewiesen. Damit bleibt den Gläubigern der Zugang zu einem geordneten Insolvenzverfahren verwehrt.
Die Sroka MVG UG, mit Sitz in der Doberow 3, 14797 Kloster Lehnin, war im Handelsregister des Amtsgerichts Potsdam unter der Nummer HRB 21946 eingetragen. Als Geschäftsführer zeichnete Joachim Sroka verantwortlich für die Geschäfte der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft.
Mit dem Antrag auf Insolvenzeröffnung sollte ein reguläres Verfahren zur Abwicklung der Schulden eingeleitet werden. Doch das zuständige Gericht kam zu dem Schluss, dass die noch vorhandenen Vermögenswerte nicht einmal ausreichen, um die zu erwartenden Kosten des Insolvenzverfahrens zu decken. In solchen Fällen sieht § 26 Absatz 1 der Insolvenzordnung zwingend die Abweisung des Antrags vor.
Für Gläubiger bedeutet dies einen schweren Schlag: Forderungen können nicht im Rahmen eines Verfahrens angemeldet und abgewickelt werden. Oft folgt in solchen Fällen die Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister, sofern nicht andere Maßnahmen wie eine Liquidation ergriffen werden.
Gegen den Beschluss des Amtsgerichts Potsdam ist die sofortige Beschwerde zulässig. Sie muss binnen einer Notfrist von zwei Wochen eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis: die Verkündung, die Zustellung oder die öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung im Internetportal www.insolvenzbekanntmachungen.de.
Die Beschwerde ist schriftlich beim Amtsgericht Potsdam, Hegelallee 8, 14467 Potsdam einzulegen oder kann zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist nicht vorgeschrieben, die Beschwerdeschrift muss jedoch von der beschwerdeführenden Person oder ihrem Bevollmächtigten unterzeichnet sein. Inhaltlich ist die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die ausdrückliche Erklärung, dass Beschwerde eingelegt wird, erforderlich.
Rechtsmittel können auch elektronisch eingereicht werden. Dabei sind jedoch bestimmte technische Vorgaben einzuhalten. Eine einfache E-Mail erfüllt die gesetzlichen Anforderungen nicht. Eingaben durch berufsmäßige Verfahrensbeteiligte, wie Rechtsanwälte oder Behörden, müssen grundsätzlich elektronisch erfolgen, versehen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über sichere Übermittlungswege wie das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP).
Die Entscheidung des Amtsgerichts Potsdam markiert einen weiteren Fall, in dem ein Unternehmen nicht einmal mehr über die Mittel verfügt, ein Insolvenzverfahren überhaupt zu eröffnen. Es verdeutlicht die wirtschaftliche Endstation einer Gesellschaft, bei der am Ende buchstäblich nichts mehr übrig bleibt.