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Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen: Insolvenzverfahren über Hesselkamp Verwaltungs GmbH gescheitert

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Az.: 66 IN 73/25

Im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Hesselkamp Verwaltungs GmbH mit Sitz in der Gutenbergring 61, 22848 Norderstedt, hat das Amtsgericht Norderstedt am 30. Oktober 2025 eine klare Entscheidung getroffen: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens wurde mangels Masse abgewiesen.

Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Kiel unter der Nummer HRB 11964 eingetragen und wird vertreten durch ihre Geschäftsführerin Gabriele Hartung, geborene Bartik. Mit dem Insolvenzantrag beabsichtigte die Schuldnerin, ein förmliches Verfahren zur Abwicklung ihrer finanziellen Verpflichtungen zu eröffnen. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass das Vermögen der Gesellschaft nicht einmal ausreicht, um die Kosten eines solchen Verfahrens zu decken – eine Voraussetzung, ohne deren Vorliegen eine Verfahrenseröffnung gesetzlich nicht zulässig ist.

Die Abweisung wegen fehlender Masse markiert in der Regel das faktische Ende einer insolventen Gesellschaft. Ohne die Einleitung eines Insolvenzverfahrens besteht für Gläubiger kaum eine Möglichkeit, über das geordnete Verfahren noch zu ihren Forderungen zu gelangen. Zudem droht der Gesellschaft die Löschung aus dem Handelsregister, sofern keine anderweitige Abwicklung erfolgt.

Gegen diesen Beschluss steht der Schuldnerin oder beteiligten Parteien die sofortige Beschwerde offen. Diese ist innerhalb einer zweiwöchigen Notfrist beim Amtsgericht Norderstedt, Rathausallee 80, 22846 Norderstedt, einzulegen. Die Frist beginnt mit Verkündung, Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung, wobei das früheste Ereignis maßgeblich ist.

Die Beschwerde muss schriftlich erfolgen oder zur Niederschrift bei der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden. Eine anwaltliche Vertretung ist hierfür nicht erforderlich. Allerdings müssen die formalen Anforderungen beachtet werden: Eine einfache E-Mail genügt nicht. Elektronische Dokumente müssen entweder mit qualifizierter elektronischer Signatur versehen oder über einen sicheren Übermittlungsweg, etwa das besondere elektronische Anwaltspostfach (beA) oder das Elektronische Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP), eingereicht werden.

Mit der Entscheidung des Gerichts wird deutlich: Die Hesselkamp Verwaltungs GmbH verfügt über keine verwertbare Masse, um ein Insolvenzverfahren in Gang zu setzen. Für Gläubiger bedeutet dies, dass ihnen aktuell keine geordnete Verfahrensstruktur zur Verfügung steht, um offene Forderungen geltend zu machen. Die rechtlichen und wirtschaftlichen Konsequenzen für die Gesellschaft und ihre Gläubiger sind erheblich.

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