Aktenzeichen: 51 IN 788/25 – Beschluss vom 21. November 2025
Im Insolvenzverfahren über die Krankenhaus Salem gGmbH in Heidelberg hat das Amtsgericht Heidelberg eine Änderung des bereits am 18. November 2025 erlassenen Beschlusses vorgenommen. Die Anpassung betrifft die Zahlungsströme an die Schuldnerin.
Wesentliche Änderung
Der geänderte Absatz stellt klar:
- Drittschuldnern wird grundsätzlich verboten, Zahlungen direkt an das Krankenhaus zu leisten.
- Ausdrücklich ausgenommen sind jedoch alle Kostenträger, also:
- gesetzliche Krankenkassen
- private Krankenversicherungen
Diese dürfen weiterhin auf die bestehenden Konten des Krankenhauses zahlen.
Für alle anderen Drittschuldner gilt dagegen weiterhin:
- Zahlungen dürfen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter erfolgen (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO).
Die Entscheidung dient dazu, Einnahmen aus dem regulären Klinikbetrieb – insbesondere aus der Patientenversorgung – nicht zu gefährden, während gleichzeitig die Insolvenzmasse gesichert wird.
Hinweis zur Veröffentlichung
Wie üblich bleibt die elektronische Bekanntmachung für die Dauer der Maßnahme öffentlich einsehbar und wird spätestens sechs Monate nach Aufhebung der Sicherungsanordnung gelöscht.
Rechtsmittel
Betroffene können innerhalb von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim
Amtsgericht Heidelberg einlegen.
Wenn du möchtest, fasse ich dieses Verfahren auch in einer kurzen Nachrichtenversion oder als Überblick über alle aktuellen Krankenhausinsolvenzen zusammen.