Az.: 11 IN 57/25
Im Insolvenzantragsverfahren über das Vermögen der Karina Vermietungs- und Vermittlungsgesellschaft mbH hat das Amtsgericht Walsrode am 11. September 2025 um 16:00 Uhr einschneidende Sicherungsmaßnahmen ergriffen. Die Gesellschaft mit Sitz in der Straße Am Pferdemarkt 4, 27356 Rotenburg (Wümme), ist im Handelsregister des Amtsgerichts Walsrode unter HRB 70557 eingetragen. Geschäftsführer der Gesellschaft ist Karl Griese.
Das Gericht ordnete im Rahmen des § 21 Insolvenzordnung ein allgemeines Verfügungsverbot an und setzte zugleich eine vorläufige Insolvenzverwaltung ein. Ziel dieser Maßnahmen ist es, nachteilige Veränderungen der Vermögensverhältnisse der Schuldnerin bis zur Entscheidung über die Verfahrenseröffnung zu verhindern.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Sebastian Ludolfs, Lange Straße 18, 29664 Walsrode, bestellt. Er übernimmt die Kontrolle über die finanziellen Aktivitäten der Schuldnerin und hat die Aufgabe, das Vermögen zu sichern, dessen Zustand zu prüfen und das Verfahren vorzubereiten. Zur Kontaktaufnahme steht die Kanzlei telefonisch unter 05161 48100-0, per Fax unter 05161 48100-27 sowie per E-Mail an info@ludolfs-insolvenz.de zur Verfügung. Weitere Informationen bietet die Internetseite www.ludolfs-insolvenz.de.
Mit dem Erlass des allgemeinen Verfügungsverbots sind sämtliche Verfügungen der Antragsgegnerin über ihr Vermögen nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Zudem wurden die Schuldner der Gesellschaft ausdrücklich aufgefordert, Zahlungen ausschließlich unter Beachtung dieses Beschlusses zu leisten (§ 23 Abs. 1 Satz 3 InsO), also an den vorläufigen Insolvenzverwalter.
Der vollständige Beschluss kann bei der Geschäftsstelle des Insolvenzgerichts eingesehen werden.
Die Antragsgegnerin hat das Recht, gegen diesen Beschluss sofortige Beschwerde einzulegen. Dieses Rechtsmittel steht auch Gläubigern offen, soweit sie geltend machen wollen, dass das Amtsgericht Walsrode für die Eröffnung eines Hauptinsolvenzverfahrens international nicht zuständig sei (Art. 5 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2015/848). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen beim Amtsgericht Walsrode, Lange Straße 29–33, 29664 Walsrode, einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die früheste Form der Bekanntgabe – sei es durch Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung.
Mit der Einsetzung der vorläufigen Verwaltung unterstreicht das Gericht die kritische finanzielle Lage der Gesellschaft und schafft die Voraussetzungen für eine rechtssichere Klärung der Insolvenzfähigkeit. Ob es zur Verfahrenseröffnung kommt, hängt nun maßgeblich von der Prüfung des vorläufigen Verwalters ab.