Az.: 36p IN 7107/24
Im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens gegen die PPR Parts Performance Repair GmbH hat das Amtsgericht Charlottenburg mit Beschluss vom 7. November 2025 die beantragte Verfahrenseröffnung abgelehnt. Die Gesellschaft mit Sitz in der Zimmermannstraße 13, 12163 Berlin, geführt unter HRB 260835 im Handelsregister des Amtsgerichts Charlottenburg, wird durch ihren Geschäftsführer Marcus Nicola Wegner vertreten.
Der Insolvenzantrag wurde von einer Gläubigerin gestellt, die sich dadurch Hoffnung auf eine geregelte Durchsetzung ihrer Forderungen machte. Doch die gerichtliche Prüfung ergab, dass keine ausreichende Insolvenzmasse vorhanden ist, um die Verfahrenskosten zu decken – eine zwingende Voraussetzung für die Einleitung eines Insolvenzverfahrens. Infolgedessen wurde der Antrag mangels Masse abgewiesen.
Die Entscheidung hat gravierende Folgen: Weder ein Insolvenzverwalter wird bestellt, noch kommt es zu einer geordneten Abwicklung der Vermögensverhältnisse. Damit bleibt die Gläubigerin mit ihrer Forderung zunächst ohne Aussicht auf Befriedigung. Zugleich gilt die PPR Parts Performance Repair GmbH als insolvenzunfähig – ein Zustand, der häufig in der Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister mündet.
Der Beschluss ist mit einer ausführlichen Rechtsbehelfsbelehrung versehen. So besteht für die Antragstellerin die Möglichkeit, binnen zwei Wochen ab Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung der Entscheidung sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Charlottenburg einzulegen. Maßgeblich für den Fristbeginn ist das zuerst eintretende Ereignis. Die Beschwerde kann schriftlich oder zur Niederschrift der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts eingelegt werden und muss fristgerecht beim zuständigen Gericht eingehen.
Elektronische Einreichungen sind ebenfalls zulässig, müssen jedoch strenge formale Anforderungen erfüllen, wie etwa die Nutzung einer qualifizierten elektronischen Signatur oder eines sicheren Übermittlungsweges gemäß § 130a ZPO.
Mit der Abweisung des Gläubigerantrags unterstreicht das Gericht die wirtschaftliche Ausweglosigkeit der PPR Parts Performance Repair GmbH – ein deutliches Zeichen für das endgültige Scheitern der Gesellschaft.