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Vorläufige Eigenverwaltung beim Krankenhaus Wermelskirchen angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 70g IN 310/25

Das Amtsgericht Köln hat am 4. November 2025 um 17:33 Uhr im Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Krankenhaus Wermelskirchen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung die vorläufige Eigenverwaltung angeordnet.

Die Schuldnerin, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Köln unter HRB 36239, hat ihren Sitz in der Königstraße 100, 42929 Wermelskirchen, und wird gesetzlich vertreten durch die Geschäftsführer Klaus Madsen und Prof. Dr. Dietmar Stephan.

Zur Sicherung der künftigen Insolvenzmasse und zur Aufklärung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens wurde gemäß §§ 270 Abs. 1 S. 2, 21, 22, 270b Insolvenzordnung (InsO) Rechtsanwalt Dr. Christoph Niering, Sachsenring 69, 50677 Köln, zum vorläufigen Sachwalter bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0221 99 22 30-0 und per Fax unter 0221 99 22 30-35 erreichbar.

Mit der Anordnung der Eigenverwaltung bleibt die Geschäftsführung des Krankenhauses im Amt und führt den Betrieb zunächst weiter – jedoch unter der Aufsicht des vorläufigen Sachwalters. Dieser überwacht die Vermögensverwaltung, prüft die Finanzplanung und kontrolliert die Einhaltung der insolvenzrechtlichen Pflichten.

Zugleich wurden Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungen werden vorläufig eingestellt, soweit sie sich nicht auf unbewegliche Gegenstände beziehen (§ 270c Abs. 3 i.V.m. § 21 Abs. 2 Nr. 3 InsO).

Der vorläufige Sachwalter ist befugt, die Geschäftsräume und Einrichtungen der Schuldnerin zu betreten und Nachforschungen über die wirtschaftliche Lage anzustellen. Er kann darüber hinaus Auskünfte bei Dritten – etwa Banken, Behörden oder Vertragspartnern – einholen, um sich ein umfassendes Bild über die Vermögensverhältnisse zu verschaffen.

Das Gericht beauftragte Dr. Niering zudem, einen detaillierten Bericht zu erstatten. Darin soll er insbesondere prüfen,

  • ob die von der Schuldnerin vorgelegte Eigenverwaltungsplanung realistisch und schlüssig ist,
  • ob die Rechnungslegung und Buchführung als Grundlage für die Finanzplanung geeignet und vollständig sind,
  • und ob Haftungsansprüche gegen gegenwärtige oder ehemalige Organmitglieder bestehen könnten.

Falls der Bericht innerhalb von vier Wochen nicht vollständig erstellt werden kann, ist ein Zwischenbericht vorzulegen. Auch die Schuldnerin selbst wurde verpflichtet, alle vier Wochen schriftlich Bericht zu erstatten, erstmals bereits nach drei Wochen. Dieser erste Bericht ist zugleich direkt an den vorläufigen Sachwalter zu übermitteln, damit er dazu Stellung nehmen kann.

Der Beschluss vom 31. Oktober 2025 bleibt im Übrigen in Kraft.

Mit der Anordnung der vorläufigen Eigenverwaltung eröffnet das Amtsgericht Köln dem Krankenhaus Wermelskirchen die Möglichkeit, eine Sanierung unter eigener Leitung durchzuführen. Zugleich sorgt die Bestellung eines erfahrenen Sachwalters dafür, dass Transparenz, Kontrolle und Gläubigerschutz gewährleistet bleiben. Das Verfahren soll klären, ob der traditionsreiche Klinikbetrieb nachhaltig restrukturiert und fortgeführt werden kann.

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