Geschäftsnummern und Aktenzeichen: 8 IN 201/25, 8 IN 203/25, 8 IN 204/25, 8 IN 205/25, 8 IN 206/25, 8 IN 207/25, 8 IN 208/25, 8 IN 209/25, 8 IN 199/25
Das Amtsgericht Reinbek hat am 5. November 2025 für insgesamt acht Projektgesellschaften sowie die Sun Contracting Germany GmbH aus Glinde die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Betroffen sind die Kommanditgesellschaften Sun Contracting Germany 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 9 GmbH & Co. KG, jeweils vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Sun Contracting Germany Management GmbH unter Geschäftsführer Alexander Schauer, sowie die operative Sun Contracting Germany GmbH. Für die Gesellschaften Germany 3 bis 9 wurde die vorläufige Insolvenzverwaltung jeweils um 14 Uhr verfügt, für die Germany 1 GmbH & Co. KG bereits um 13 Uhr.
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde in sämtlichen Verfahren Rechtsanwalt Nicolas F. Grimm, Johnsallee 7, 20148 Hamburg, bestellt. Er ist telefonisch unter 040 2533355-0 und per Telefax unter 040 2533355-99 erreichbar. Mit seiner Bestellung bündelt das Gericht die Koordination der Verfahren bei einer einheitlichen Stelle, um die Vermögenslage, Zahlungsströme und Projektportfolios der einzelnen Zweckgesellschaften und der Holding zügig zu sichern und zu durchleuchten.
Kern des Beschlusskomplexes ist der umfassende Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Alternative 2 InsO. Verfügungen der Schuldnerinnen sind ab sofort nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Dies gilt ausdrücklich auch für die Einziehung von Außenständen. Drittschuldner sind angehalten, mit Blick auf alle fälligen Leistungen ausschließlich unter Beachtung der gerichtlichen Anordnungen zu zahlen. Der vorläufige Insolvenzverwalter ist ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen und hierfür ein insolvenzfestes Sonderkonto einzurichten, das den Vorgaben des Bundesgerichtshofs entspricht.
Mit den Sicherungsmaßnahmen verfolgt das Gericht das gesetzliche Ziel, das Schuldnervermögen vor nachteiligen Veränderungen zu bewahren, bis über die Eröffnung der Verfahren entschieden ist. Praktisch bedeutet dies eine sofortige Stabilisierung: unkontrollierte Abflüsse werden unterbunden, Zahlungsströme zentralisiert, und projektbezogene Ansprüche werden gebündelt gesichert. Für Vertragspartner, Einspeisevergütungsempfänger und Lieferanten der betroffenen Gesellschaften ist entscheidend, dass Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter geleistet werden dürfen, soweit er dies nicht anders genehmigt.
Die vorläufige Insolvenzverwaltung markiert den Auftakt einer intensiven Prüfungsphase. Nicolas F. Grimm wird die wirtschaftliche Lage der Gesellschaften, die Finanzierungsstruktur laufender Projekte sowie die Werthaltigkeit von Forderungen und Verträgen untersuchen. Auf dieser Grundlage entscheidet das Gericht in einem zweiten Schritt über die Eröffnung der eigentlichen Insolvenzverfahren und über mögliche Sanierungswege.
Rechtsmittelhinweis: Gegen die Entscheidungen ist die sofortige Beschwerde binnen zwei Wochen beim Amtsgericht Reinbek, Parkallee 6, 21465 Reinbek, möglich. Die Frist beginnt jeweils mit Verkündung, Zustellung oder wirksamer öffentlicher Bekanntmachung gemäß § 9 InsO. Beschwerden können schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt und in den gesetzlich vorgesehenen Formen auch elektronisch übermittelt werden.