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Vorläufige Insolvenzverwaltung über die 3T Consulting GmbH angeordnet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Unter dem Aktenzeichen 11 IN 577/25 hat das Amtsgericht Baden-Baden am 5. November 2025 um 15:15 Uhr im Verfahren über den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der 3T Consulting GmbH die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet.

Die Gesellschaft mit Sitz in 76593 Gernsbach, In der Grüb 15, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 729752 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer Siegmar Tittjung vertreten.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Daniel Beck, Zur Friedrichshöhe 13, 77855 Achern, bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 07841 8328200 sowie per E-Mail unter achern@haischer.de erreichbar.

Mit dieser Entscheidung hat das Gericht weitreichende Sicherungsmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung erlassen, um die wirtschaftliche Lage der Schuldnerin zu stabilisieren und die künftige Insolvenzmasse zu sichern.

Sämtliche Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin wurden untersagt, sofern sie nicht unbewegliche Gegenstände betreffen. Bereits begonnene Vollstreckungen sind einstweilen eingestellt. Damit soll verhindert werden, dass das Vermögen der Gesellschaft weiter geschmälert wird, bevor das Gericht über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens entschieden hat.

Die 3T Consulting GmbH darf ab sofort nicht mehr selbstständig über ihr Vermögen verfügen. Alle Verfügungen über Gegenstände des schuldnerischen Vermögens bedürfen der Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters. Darüber hinaus wurde der Schuldnerin untersagt, über ihre Bankkonten oder Außenstände zu verfügen. Diese Befugnisse sind auf den Insolvenzverwalter übergegangen, der ermächtigt wurde, Bankguthaben und sonstige Forderungen einzuziehen sowie eingehende Gelder entgegenzunehmen.

Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zudem berechtigt, Sonderkonten für die spätere Insolvenzmasse einzurichten, die den Vorgaben der einschlägigen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 7. Februar 2019 (Az. IX ZR 47/18) und vom 24. Januar 2019 (Az. IX ZR 110/17) entsprechen. Die kreditführenden Banken der Schuldnerin sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter umfassende Auskünfte zu erteilen.

Den Schuldnern der Schuldnerin, also Vertragspartnern oder Kunden, die Zahlungsverpflichtungen gegenüber der 3T Consulting GmbH haben, ist es untersagt, weiterhin an die Gesellschaft zu zahlen. Sie müssen ihre Leistungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter erbringen.

Der Verwalter ist befugt, die Geschäftsräume der Gesellschaft zu betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen zu nehmen und Auskünfte von Dritten einzuholen, darunter Banken, Finanzbehörden, Versicherungen, Steuerberater und Wirtschaftsprüfer. Ziel ist es, die wirtschaftlichen Verhältnisse der Schuldnerin vollständig aufzuklären und eine fundierte Einschätzung über die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens zu gewinnen.

Gleichzeitig wurde Rechtsanwalt Beck beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob ein Eröffnungsgrund im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt und ob Aussichten für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Mit dieser Entscheidung ist die 3T Consulting GmbH nun unter die vorläufige Aufsicht des Insolvenzverwalters gestellt. Bis zur endgültigen Entscheidung über die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bleibt die Unternehmensführung in ihrem Handlungsspielraum erheblich eingeschränkt, während der Verwalter die Aufgabe hat, das Vermögen zu sichern, bestehende Forderungen zu erfassen und den Fortbestand des Unternehmens zu bewerten.

Das Verfahren steht damit in einer entscheidenden Phase, in der sich zeigen wird, ob eine Sanierung des Unternehmens möglich ist oder eine geregelte Abwicklung folgen muss.

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