Aktenzeichen: 11 IN 572/25
Das Amtsgericht Baden-Baden hat am 4. November 2025 um 12:15 Uhr im Verfahren über den Antrag der Friedmann’s Autowelt GmbH, Liechtersmatten 12 in 77815 Bühl, die vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Die Gesellschaft ist im Handelsregister des Amtsgerichts Mannheim unter HRB 211090 eingetragen und wird durch ihren Geschäftsführer vertreten.
Mit dieser Entscheidung soll verhindert werden, dass es bis zur endgültigen Entscheidung über die Insolvenzeröffnung zu nachteiligen Veränderungen in der Vermögenslage der Schuldnerin kommt. Das Gericht berief sich dabei auf die §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO).
Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Rechtsanwalt Stefano Buck, Eisenbahnstraße 19–23 in 77855 Achern, bestellt. Er ist telefonisch unter 07841 7080 und per Fax unter 07841 708301 erreichbar.
Von nun an sind Verfügungen der Friedmann’s Autowelt GmbH nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Die Schuldnerin darf insbesondere nicht mehr über Bankkonten oder Außenstände verfügen. Die Befugnis zur Verwaltung und Verfügung über diese Vermögenswerte geht vollständig auf den Insolvenzverwalter über.
Rechtsanwalt Buck wurde ermächtigt, Bankguthaben und sonstige Forderungen der Gesellschaft einzuziehen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und für die zukünftige Insolvenzmasse Sonderkonten einzurichten und zu führen. Auch dürfen die kontoführenden Banken dem Insolvenzverwalter gegenüber Auskunft über die bestehenden Konten erteilen.
Darüber hinaus wurde angeordnet, dass Schuldner der Friedmann’s Autowelt GmbH ihre Zahlungen nur noch an den vorläufigen Insolvenzverwalter leisten dürfen. Dieser ist beauftragt, die Zustellung des Beschlusses an die betroffenen Drittschuldner vorzunehmen und den entsprechenden Nachweis zu erbringen.
Der Insolvenzverwalter wurde außerdem mit weitreichenden Befugnissen ausgestattet: Er darf die Geschäftsräume und betrieblichen Einrichtungen der Schuldnerin betreten, Einsicht in Bücher und Unterlagen nehmen und Nachforschungen zur wirtschaftlichen Situation des Unternehmens anstellen. Die Schuldnerin ist verpflichtet, ihm sämtliche Auskünfte zu erteilen, die für die Sicherung der Insolvenzmasse und die Klärung der Vermögensverhältnisse notwendig sind.
Zusätzlich hat das Gericht den vorläufigen Insolvenzverwalter mit einem Gutachten beauftragt. Er soll prüfen, ob ein Eröffnungsgrund im Sinne der Insolvenzordnung vorliegt und ob Aussichten auf eine Fortführung des Unternehmens bestehen.
Mit dieser Anordnung tritt das Verfahren in die entscheidende Prüfungsphase ein. Erst auf Grundlage des Berichts des vorläufigen Insolvenzverwalters wird das Gericht über die eigentliche Eröffnung des Insolvenzverfahrens entscheiden.
Das Amtsgericht Baden-Baden stellte mit diesem Beschluss sicher, dass die Vermögenswerte der Friedmann’s Autowelt GmbH geschützt bleiben und eine transparente Prüfung über die Fortführungsfähigkeit des Unternehmens erfolgt.