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Auto-Schneider GmbH & Co. KG: Amtsgericht Leipzig ordnet vorläufige Insolvenzverwaltung an

Ratfink1973 (CC0), Pixabay

Das Amtsgericht Leipzig – Insolvenzgericht hat am 4. November 2025 das vorläufige Insolvenzverfahren über das Vermögen der Auto-Schneider GmbH & Co. KG (Theresienstraße 22, 04129 Leipzig) eröffnet.
Das Verfahren wird unter dem Aktenzeichen 405 IN 2122/25 geführt.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde Dr. Dirk Herzig, Rechtsanwalt der Kanzlei Schultze & Braun in Leipzig (Inselstraße 29, 04103 Leipzig), bestellt. Er ist unter der Telefonnummer 0341 26972 0 sowie per E-Mail an DHerzig@schultze-braun.de erreichbar.

Die Auto-Schneider GmbH & Co. KG wird im Handelsregister Leipzig unter der Nummer HRA 16895 geführt. Persönlich haftende Gesellschafterin ist die Schneider Beteiligungs GmbH, vertreten durch die Geschäftsführerin Nancy Schneider, wiederum vertreten durch Claus Schneider.

Gericht erlässt Zustimmungsvorbehalt – Verfügungen nur mit Zustimmung des Insolvenzverwalters

Mit dem Beschluss hat das Gericht einen allgemeinen Zustimmungsvorbehalt nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 InsO angeordnet.
Das bedeutet:
Verfügungen der Schuldnerin über ihr Vermögen sind nur mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam. Ohne dessen Genehmigung dürfen keine Zahlungen, Verkäufe oder Vermögensübertragungen vorgenommen werden.

Ziel dieser Maßnahme ist es, das Vermögen der Gesellschaft zu sichern und eine Benachteiligung der Gläubiger zu verhindern.

Aufgaben und Befugnisse des vorläufigen Insolvenzverwalters

Dr. Herzig wurde vom Gericht beauftragt, die Unternehmensführung zu überwachen und das vorhandene Vermögen im Interesse der Gläubiger zu erhalten.
Er ist berechtigt, das vollstreckungsbefangene Vermögen in Besitz zu nehmen, Bankguthaben einzuziehen und ein Sonderkonto für die Insolvenzmasse einzurichten.

Darüber hinaus darf der vorläufige Insolvenzverwalter:

  • die Geschäftsräume der Schuldnerin betreten und dort Nachforschungen anstellen,

  • Einsicht in Bücher und Geschäftsunterlagen nehmen,

  • Auskünfte von Banken, Behörden, Sozialversicherungsträgern, Steuerberatern und anderen relevanten Institutionen einholen (§ 22 Abs. 3 InsO).

Die Geschäftsführung der Schuldnerin – vertreten durch Claus und Nancy Schneider – ist verpflichtet, dem Insolvenzverwalter uneingeschränkt Auskunft zu erteilen und Einsicht in alle Unterlagen zu gewähren (§ 22 Abs. 2 InsO).

Zwangsvollstreckungen werden vorläufig gestoppt

Das Amtsgericht Leipzig hat außerdem angeordnet, dass laufende Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die Schuldnerin vorerst eingestellt werden.
Neue Vollstreckungen dürfen bis auf Weiteres nicht mehr begonnen werden – es sei denn, sie betreffen unbewegliche Gegenstände (z. B. Grundstücke).

Von dieser einstweiligen Einstellung ausgenommen sind nur Verfahren auf Erteilung der Vermögensauskunft.

Diese Maßnahmen sollen verhindern, dass einzelne Gläubiger sich bevorzugt aus der Insolvenzmasse bedienen, bevor das Verfahren offiziell eröffnet ist.

Einsicht und Rechtsbehelf

Der vollständige Beschluss liegt in der Geschäftsstelle des Amtsgerichts Leipzig zur Einsicht aus.
Beteiligte haben die Möglichkeit, gegen die Entscheidung sofortige Beschwerde einzulegen.
Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung des Beschlusses.

Die Beschwerde muss beim Amtsgericht Leipzig, Bernhard-Göring-Straße 64, 04275 Leipzig, eingereicht werden.
Sie kann schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch mit qualifizierter Signatur gemäß den Vorschriften der Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung (ERVV) erfolgen.

Hintergrund

Mit der Bestellung des vorläufigen Insolvenzverwalters ist der Weg zur möglichen Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereitet. In den kommenden Wochen wird Dr. Herzig prüfen, ob die Auto-Schneider GmbH & Co. KG zahlungsunfähig oder überschuldet ist und ob genügend Masse vorhanden ist, um ein reguläres Verfahren durchzuführen.

Erst danach entscheidet das Gericht über die offizielle Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder eine mögliche Einstellung mangels Masse.

Für Gläubiger bedeutet die jetzige Phase, dass sie zunächst keine Einzelvollstreckungen mehr betreiben dürfen, sondern ihre Forderungen später beim Insolvenzverwalter anmelden müssen.

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