Aktenzeichen: 4 IN 467/25
Das Amtsgericht Regensburg hat am 28. Oktober 2025 im Verfahren über den Antrag der Octo Capital GmbH, Cranachweg 3, 93051 Regensburg, entschieden, den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen mangels Masse abzuweisen.
Die Octo Capital GmbH, vertreten durch ihren Geschäftsführer Lisebushira Alvin, ist im Handelsregister des Amtsgerichts Regensburg unter HRB 19472 eingetragen. Das Unternehmen war im Bereich des Immobilienvertriebs tätig. Mit seinem Antrag hatte das Unternehmen die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens beantragt, um seine wirtschaftlichen Schwierigkeiten geordnet zu bewältigen.
Nach eingehender Prüfung stellte das Gericht fest, dass das vorhandene Vermögen der Gesellschaft nicht ausreicht, um die Kosten eines Insolvenzverfahrens zu decken. Gemäß § 26 Abs. 1 Insolvenzordnung (InsO) ist ein Insolvenzverfahren in einem solchen Fall nicht zu eröffnen, da bereits die Kosten des Verfahrens – insbesondere die Vergütung eines Insolvenzverwalters und die Gerichtskosten – nicht aus der Masse bestritten werden können.
Die Entscheidung bedeutet, dass keine Insolvenzmasse zur Verfügung steht, um Gläubigerforderungen ganz oder teilweise zu befriedigen. Damit gilt die Octo Capital GmbH als vermögenslos, was in der Regel zur Löschung der Gesellschaft aus dem Handelsregister führt, sobald das Verfahren formell abgeschlossen ist.
Für die beteiligten Gläubiger ist dieser Ausgang des Verfahrens mit erheblichen Nachteilen verbunden, da ihre Ansprüche im Rahmen eines Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden können und voraussichtlich endgültig uneinbringlich bleiben.
Gegen den Beschluss kann innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen die sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Regensburg, Augustenstraße 3, 93049 Regensburg, eingelegt werden. Die Frist beginnt mit der Verkündung, Zustellung oder öffentlichen Bekanntmachung der Entscheidung.
Mit dieser Abweisung hat das Amtsgericht Regensburg das Insolvenzantragsverfahren der Octo Capital GmbH abgeschlossen und zugleich festgestellt, dass keine ausreichende Vermögensgrundlage für die Durchführung eines regulären Insolvenzverfahrens mehr vorhanden ist.