Aktenzeichen: 38 IN 10/25 – Amtsgericht Osnabrück
Ein weiteres Unternehmen scheitert an den Mindestvoraussetzungen für ein Insolvenzverfahren: Der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der cp Pro Invest GmbH, ansässig in Nordhausweg 17, 49078 Osnabrück, wurde am 22. Oktober 2025 vom Amtsgericht Osnabrück wegen mangelnder Masse abgewiesen.
Die im Handelsregister unter HRB 220414 geführte Gesellschaft wurde vertreten durch die Geschäftsführer Carsten Bucksch (Melle) und Ellen Kophal-Book (Kreuzlingen, Schweiz). Die Entscheidung nach § 26 Abs. 1 InsO bedeutet, dass das Vermögen der Schuldnerin nicht ausreicht, um die Verfahrenskosten zu decken – ein tragisches, aber nicht unübliches Ende zahlungsunfähiger Kapitalgesellschaften.
Auswirkungen für Gläubiger
Mit der Abweisung entfällt ein geregeltes Insolvenzverfahren. Gläubiger bleiben auf ihren Forderungen sitzen, da keine geordnete Verwertung zur Verteilung etwaiger Vermögenswerte erfolgt. Eine nachträgliche Befriedigung der Ansprüche ist nur noch über etwaige persönliche Haftungstatbestände der Geschäftsführung oder durch strafrechtliche Ermittlungen denkbar – falls solche in Betracht kommen.
Rechtsmittel möglich
Gegen die Entscheidung kann sofortige Beschwerde eingelegt werden. Die Notfrist hierfür beträgt zwei Wochen ab Zustellung oder öffentlicher Bekanntmachung. Zuständig ist das Amtsgericht Osnabrück, Kollegienwall 29/31, 49074 Osnabrück.
Die Beschwerde ist formgebunden: Schriftlich oder zu Protokoll bei einem Amtsgericht, unter Einhaltung der Frist beim entscheidenden Gericht. Eine Begründung ist empfohlen, aber nicht zwingend vorgeschrieben.
Ein Insolvenzverfahren kann nur dann eröffnet werden, wenn zumindest die Verfahrenskosten durch vorhandene Mittel gedeckt sind. Fehlt es daran, bleibt den Gläubigern oft nur der bittere Vermerk: mangels Masse abgewiesen – ein juristisches Signal für das vollständige wirtschaftliche Scheitern der Schuldnerin.