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Vorläufiges Insolvenzverfahren gegen König-Carillo GmbH eingeleitet

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 11 IN 679/25

Das Amtsgericht Esslingen hat am 24. Oktober 2025 um 9:30 Uhr eine weitreichende Entscheidung im Verfahren über den Antrag der König-Carillo GmbH aus Dettingen unter der Geschäftsführung von Susanne König-Carillo getroffen. Das Unternehmen, das im Handelsregister des Amtsgerichts Stuttgart unter der Nummer HRB 795036 geführt wird, hat die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen beantragt. Zur Sicherung der Vermögenswerte und zur Verhinderung nachteiliger Veränderungen ordnete das Gericht eine Reihe von Sofortmaßnahmen nach den §§ 21 und 22 der Insolvenzordnung (InsO) an.

Zum vorläufigen Insolvenzverwalter wurde der Stuttgarter Rechtsanwalt Marcus Winkler bestellt. Er ist unter der Kanzleianschrift Heilbronner Straße 150, 70191 Stuttgart, telefonisch unter 0711 – 2524370 sowie über info@wipa-recht.de erreichbar. Seine Aufgabe besteht darin, das Vermögen der Schuldnerin zu überwachen, zu sichern und den Fortbestand des Unternehmens zu prüfen.

Mit der gerichtlichen Anordnung sind Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen die König-Carillo GmbH bis auf Weiteres untersagt. Bereits begonnene Vollstreckungen werden vorläufig eingestellt. Ebenso dürfen Verfügungen über das Vermögen des Unternehmens nur noch mit Zustimmung des vorläufigen Insolvenzverwalters vorgenommen werden. Diese Beschränkung umfasst insbesondere Bankkonten und Außenstände der Gesellschaft, deren Verwaltung und Verfügungsbefugnis nun vollständig auf den Insolvenzverwalter übergeht.

Rechtsanwalt Winkler wurde darüber hinaus ermächtigt, Sonderkonten auf den Namen der Schuldnerin oder in seiner Funktion als vorläufiger Insolvenzverwalter zu eröffnen, eingehende Gelder entgegenzunehmen und Forderungen einzuziehen. Die Kreditinstitute der Schuldnerin sind verpflichtet, dem Insolvenzverwalter umfassend Auskunft zu erteilen. Gleichzeitig wurden sämtliche Schuldner der König-Carillo GmbH angewiesen, Zahlungen ausschließlich an den vorläufigen Insolvenzverwalter zu leisten.

Zur weiteren Sicherung des Vermögens erhält der Insolvenzverwalter das Recht, Betriebs- und Geschäftsräume des Unternehmens zu betreten, Einsicht in die Bücher zu nehmen und Unterlagen herauszuverlangen. Zudem ist er beauftragt, als Sachverständiger zu prüfen, ob die rechtlichen Voraussetzungen für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens vorliegen und ob Chancen für eine Fortführung des Unternehmens bestehen.

Die Veröffentlichung der gerichtlichen Entscheidung erfolgt im elektronischen Informationssystem der Insolvenzbekanntmachungen. Sie bleibt dort mindestens für die Dauer der Wirksamkeit der Anordnung gespeichert. Sollte das Verfahren eröffnet werden, erfolgt eine Löschung spätestens sechs Monate nach dessen Aufhebung oder rechtskräftiger Einstellung.

Gegen den Beschluss kann binnen einer Frist von zwei Wochen sofortige Beschwerde beim Amtsgericht Esslingen, Ritterstraße 8, 73728 Esslingen, eingelegt werden. Maßgeblich für den Fristbeginn ist die Verkündung, Zustellung oder öffentliche Bekanntmachung der Entscheidung. Die Beschwerde kann schriftlich oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eines Amtsgerichts erklärt werden; eine anwaltliche Vertretung ist hierfür nicht zwingend erforderlich.

Mit der Anordnung des Amtsgerichts beginnt für die König-Carillo GmbH eine entscheidende Phase. Ob das Unternehmen in absehbarer Zeit saniert werden kann oder eine endgültige Insolvenz bevorsteht, wird sich erst nach Abschluss der Prüfung durch den vorläufigen Insolvenzverwalter zeigen.

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