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HANCO Beteiligungs GmbH – Insolvenzverfahren mangels Masse abgewiesen

Mohamed_hassan (CC0), Pixabay

Aktenzeichen: 3609 IN 3449/25 – Amtsgericht Charlottenburg

Die HANCO Beteiligungs GmbH, ehemals ansässig am Kurfürstendamm 102, 10711 Berlin, wurde von einem weiteren Rückschlag getroffen: Der vom Unternehmen gestellte Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das eigene Vermögen wurde am 21. Oktober 2025 durch das Amtsgericht Charlottenburg mangels Masse abgewiesen.

Vertreten wurde die Gesellschaft durch Geschäftsführer Ralf Büscher. Eingetragen war sie im Handelsregister Charlottenburg unter HRB 137476.

Was bedeutet „mangels Masse“?

Die Abweisung nach § 26 Abs. 1 InsO bedeutet:
Die Gesellschaft hat nicht genügend Vermögen, um die Kosten des Insolvenzverfahrens (Gericht, Gutachter, ggf. vorläufiger Insolvenzverwalter) zu decken. Damit wird kein ordentliches Verfahren eröffnet – und Gläubiger können keine quotale Befriedigung über ein Insolvenzverfahren erwarten.

Konsequenzen für Gläubiger und die Gesellschaft

  • Löschung aus dem Handelsregister ist mittelfristig zu erwarten, da die Gesellschaft faktisch handlungsunfähig ist.
  • Für Gläubiger bedeutet das: Forderungen sind allenfalls noch im Wege zivilrechtlicher Verfahren durchsetzbar – etwa, wenn Geschäftsführerverantwortung, Insolvenzverschleppung oder Pflichtverletzungen im Raum stehen.
  • Geschäftsführerhaftung kann geprüft werden, vor allem bei verspäteter Insolvenzanmeldung (§ 15a InsO) oder Verstößen gegen § 64 GmbHG a.F. / § 43 GmbHG n.F.

Rechtsmittel

Eine sofortige Beschwerde kann binnen zwei Wochen beim
Amtsgericht Charlottenburg,
Amtsgerichtsplatz 1,
14057 Berlin
eingelegt werden.

Die Frist beginnt mit der Zustellung bzw. Veröffentlichung der Entscheidung auf www.insolvenzbekanntmachungen.de. Maßgeblich ist das früheste Ereignis.

Fazit

Die Abweisung des Insolvenzantrags der HANCO Beteiligungs GmbH zeigt ein Bild zunehmender struktureller Kapitalarmut bei kleineren Beteiligungsgesellschaften. Für Gläubiger bleibt einzig der Blick auf etwaige persönliche Haftungsansprüche gegen Geschäftsführer oder Gesellschafter – soweit Substanz vorhanden ist.

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